(ip/RVR) Das OLG Düsseldorf hatte bzgl. des Fortbestands einer Vormerkung zu entscheiden, nachdem der Schuldner des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs infolge privativer Schuldübernahme gewechselt hat.

Der vormerkungsbelastete Grundbesitz stand zunächst zu je ½ Anteil im Eigentum eines Mannes und seiner Ehefrau. Der Mann übertrug dann seiner Frau aufschiebend bedingt mit Rechtskraft der Scheidung seinen hälftigen Miteigentumsanteil. Das ehemalige Paar bewilligte und beantragte die Eintragung der Ehefrau als nunmehrige Alleineigentümerin ins Grundbuch. Auf den Grundbesitz ist eine Auflassungsvormerkung zur Sicherung der Ansprüche aus einem befristeten Wiederkaufsrecht für die Stadt Düsseldorf eingetragen. Hierzu heißt es in der neuen Urkunde, dass die Erwerberin gegenüber der Stadt Düsseldorf alle Verpflichtungen aus dem Wiederkaufsrecht bzgl. des in der Urkunde veräußerten Grundbesitz übernimmt; sie räumt der Stadt Düsseldorf ein Wiederkaufsrecht für die Dauer von 30 Jahren bezüglich des veräußerten Grundbesitzes ein mit dem gleichen Inhalt, wie das ursprünglich eingeräumte Wiederkaufsrecht hat. Die Beteiligten bewilligten und beantragten, bei der Auflassungsvormerkung einzutragen, dass die Vormerkung Ansprüche der Stadt Düsseldorf auf Wiederkauf nunmehr gegenüber der Erwerberin des Grundbesitzes sichert.

Das Grundbuchamt war der Ansicht, dass die Eintragung der Änderung nicht möglich sei: Der Schuldnerwechsel sei nicht eintragbar; es handele sich nicht um eine Inhaltsänderung, vielmehr bestehe der Anspruch nunmehr teilweise gegen einen anderen Schuldner; alternativ könne ggf. eine neue Vormerkung eingetragen werden.

Das OLG Düsseldorf führte hierzu aus: Der vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts bestehende schuldrechtliche bedingte Anspruch auf Übereignung kann durch Vormerkung gesichert werden, vgl. § 883 Abs. 1 BGB. Eine Inhaltsänderung des gesicherten Anspruchs erfordert deren Eintragung, zu der unter Umständen die Zustimmung zwischenzeitlich eingetragener Berechtigter notwendig ist.

Nach Staudinger/Gursky erlischt bei einem Wechsel des Schuldners durch privative - den bisherigen Schuldner mit Genehmigung des Gläubigers gemäß § 415 BGB befreiende - Schuldübernahme die Vormerkung, und zwar aufgrund des prinzipiellen Erfordernis der Identität des Schuldners mit dem Inhaber des von der Vormerkung betroffenen Rechts. Eine hiergegen weiter bestehende Vormerkung wäre funktionslos, da der Altschuldner vom Vormerkungsgläubiger nicht zur Vornahme der bisher geschuldeten Verfügung gezwungen werden könnte, und der Neuschuldner mangels Rechtszuständigkeit zu ihr nicht in der Lage wäre.

Ist die den (Alt)Schuldner befreiende privative Schuldübernahme jedoch mit der Übereignung des vormerkungsbelasteten Grundstücks dergestalt verbunden, dass die Schuldübernahme infolge einer entsprechenden aufschiebenden Bedingung oder Befristung zeitgleich mit dem Eigentumsübergang erfolgt, ändert sich zwar die Person des Schuldners, jedoch ist sowohl vor der Schuldübernahme wie auch nach dieser der Schuldner Eigentümer des vormerkungsbelasteten Grundstücks. Die Vormerkung erlischt deshalb in solchen Fällen nicht.

Hier handelt es sich um eine solche privative Schuldübernahme von Seiten der Ehefrau. Die Ehefrau übernimmt - mit Zustimmung der Gläubigerin - die in Rede stehende Verpflichtung allein und in Bezug auf das gesamte Grundstück unter Entlassung ihres Ehemannes aus der Schuld. Da hiernach der Eigentümer des vormerkungsbelasteten Grundstücks und der Schuldner der gesicherten Forderung sowohl vor der privativen Schuldübernahme wie auch nach dieser identisch sind, d. h. Schuldner der gesicherten Forderung jeweils der Eigentümer des vormerkungsbelasteten Grundstücks ist, ist hier kein Anlass, einen Untergang der Vormerkung anzunehmen, sodass der Eintragung, dass die Vormerkung nunmehr Ansprüche der Stadt Düsseldorf gegenüber der Erwerberin auf Wiederkauf des Grundbesitzes sichert insoweit kein Hindernis entgegensteht.

OLG Düsseldorf vom 18.04.2011, Az. 3 Wx 85/11


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