(IP) Hinsichtlich der Frage, inwieweit mehrere Grundstücke eine wirtschaftliche Einheit bilden können, hat das Finanzgericht (FG) Köln mit Leitsatz entschieden.

„Eine aus mehreren Flurstücken bestehende Grundbesitzanlage mit aufstehenden Gebäuden ist nicht schon deshalb eine wirtschaftliche Einheit, weil sich aufgrund tatsächlicher Gegebenheiten einen wirtschaftlichen Zusammenhang erkennen lässt. Ein solcher bloß wirtschaftlicher Zusammenhang begründet keinen Funktionszusammenhang in einer Intensität, welche die selbständige Funktion und Nutzbarkeit der einzelnen Grundstücke i.S. des BewG aufhebt.“

Zwischen den Beteiligten war strittig, in welcher Form mehrere Grundstücke der Klägerin eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine eigenbetriebsähnliche Einrichtung einer Stadt war im Rahmen einer Ausgliederung zur Neugründung auf die Klägerin übertragen worden. Hierbei ging es unter anderem um ein betreffendes ‚Grundstück’. Es bestand zum Zeitpunkt der Ausgliederung aus diversen Flurstücken und hatte eine Fläche von insgesamt gut 225.000 m². Die einzelnen Gebäude dort wurden dabei jeweils getrennt als wirtschaftliche Einheiten bewertet. Mit Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts stellte der Beklagte für Zwecke der Grunderwerbsteuer den Grundbesitzwert des streitbefangenen Grundstücks auf einen bestimmten Betrag fest. Hierbei ging er davon aus, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Grundstück um eine wirtschaftliche Einheit handele. Gegen diesen Bescheid des Beklagten legte die Klägerin mit der Begründung Einspruch ein, dass das Grundstück nicht als eine wirtschaftliche Einheit, sondern getrennt nach der jeweiligen Nutzung als mehrere Einzelgrundstücke zu bewerten sei. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang bzw. Funktionszusammenhang begründe nicht zwingend eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes.

FG Köln, Az.: 4 K 1866/11

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