(IP) Hinsichtlich Bemessung des Schadens bei Pflichtverletzung seitens der Freiwilligen Feuerwehr bei einer Feuerwehrübung hat das Brandenburgisches Oberlandesgericht (OLG) mit Leitsatz entschieden:
„1. Die Aufrechnungserklärung - vorliegend die Aufrechnung mit einem Schadenersatzanspruch gegen einen Kaufpreisanspruch - setzt lediglich die Erfüllbarkeit der Hauptforderung, gegen die die Aufrechnung erklärt wird, voraus, nicht aber deren Fälligkeit“.

„2. Handelt die Freiwillige Feuerwehr bei einem Übungseinsatz hoheitlich ..., besteht ein Schadenersatzanspruch wegen anlässlich der Übung erfolgter Beschädigung eines Daches.

3. Die beklagte Stadt haftet auch aufgrund ihres eigenen Verhaltens, wenn sie die Durchführung der Feuerwehrübung, die das Risiko einer Beschädigung von Gebäuden mit sich bringt, auf dem bereits verkauften und an den Käufer übergebenen Grundstück zugelassen hat. Das Verhalten der Feuerwehrleute ist ihr ... zuzurechnen.

4. Ein Abzug "neu für alt" kommt auch bei der Reparatur einer Sache durch den Einbau von neuen Teilen - vorliegend im Rahmen der teilweisen Ausbesserung des Daches - in Betracht, da es zu einer Werterhöhung kommen kann, wenn damit eine längere Nutzungsdauer verbunden ist ...

5. Wurden noch keine Schadensbeseitigungsarbeiten in Auftrag gegeben, besteht kein Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer.“

Die Klägerin hatte von der Beklagten ein Teilstück eines Flurstücks erworben. Sie hat vom vereinbarten Kaufpreis eine Teilsumme gezahlt. Bezüglich des Restkaufpreises hat sie mit Schadensersatzansprüchen aufgerechnet und erstrebte in erster Linie ihre Eintragung ins Grundbuch. Vorinstanzlich war ihr das verweigert worden. Darauf machte sie zur Begründung ihrer Berufung geltend, bei der Ermittlung der Schadensersatzansprüche der Klägerin habe das Landgericht zu Unrecht lediglich die Nettobeträge angesetzt. Dabei habe es nicht berücksichtigt, dass die Klägerin nicht vorsteuerabzugsberechtigt sei. Die vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten würden gravierende Mängel aufweisen. Ferner habe der Sachverständige Löschwasserschäden festgestellt, deren Beseitigung in dem Gutachten aber nicht vorgesehen sei. Auch würden die vom Sachverständigen in Ansatz gebrachten Reparaturmaßnahmen des Daches den anerkannten Regeln der Technik widersprechen – und entstehe durch deren Reparatur keine Wertverbesserung. Ein Vorteilsausgleich sei deshalb nicht vorzunehmen.

Brandenburgisches Oberlandesgericht, Az.: 5 U 159/09

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