(IP) Hinsichtlich Klagemöglichkeit eines Erwerbers durch Zwangsversteigerung gegen ein Eigentümergemeinschaft hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

„Hat ein einzelner Wohnungseigentümer Schäden an seinem Sondereigentum erlitten, weil eine Beschlussfassung über eine Sanierung des gemeinschaftlichen Eigentums unterblieben ist, können nur die übrigen Wohnungseigentümer zum Schadensersatz verpflichtet sein, nicht der Verband“.
„Ist die Willensbildung dagegen erfolgt und ein Beschluss gefasst worden, der jedoch nicht oder nur unvollständig durchgeführt wird, so scheidet, wie der Senat inzwischen ... entschieden hat, sowohl eine Haftung der übrigen Wohnungseigentümer als auch eine Haftung des Verbandes aus. Insoweit kann sich nur eine Ersatzpflicht des Verwalters ergeben“.

Die Klägerin war durch Zwangsversteigerung Mitglied der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft geworden. Im Bereich ihrer im Souterrain gelegenen Wohnung war es dann zu seitlich eindringender und aufsteigender Feuchtigkeit gekommen. Zudem waren die teilweise unter der Wohnung verlaufenden Grundsielleitungen instandsetzungsbedürftig. Darauf wurde auf einer Eigentümerversammlung der Beschluss gefasst worden, eine Feuchtigkeitssanierung u. a. in der Wohnung der Klägerin durchzuführen und die Grundsielleitung zu erneuern. Die Sanierungsarbeiten wurden in Auftrag gegeben, einschließlich der Durchführung von Parkettverlegungsarbeiten.
Anschließend fand hinsichtlich der durchgeführten Arbeiten eine Abnahmebegehung statt, bei der diverse Mängel im Bereich der Wohnung festgestellt wurden, darunter feuchte Stellen und andere Mängel am neu verlegten Parkett.

Mit ihrer gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichteten Klage verlangt die Klägerin Schadensersatz für die Kosten der Anmietung einer Ersatzwohnung sowie der Einlagerung von Möbeln, gestützt auf die Behauptung, ihre Wohnung sei aufgrund der dreijährigen Sanierungsarbeiten nicht nutzbar gewesen. Die ersten Instanzen hatten die Klage abgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZR 171/17

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