(IP) Hinsichtlich der Haftung von den Bau ausführenden Architekten hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschieden.

„War der Kläger mit der Planung der Technischen Ausrüstung nicht betraut, dann war die Vorgabe der Beklagten von ihm nicht eingehend zu überprüfen. Allenfalls wenn es ihm sich hätte aufdrängen müssen, dass die Vorgabe der Beklagten, die Sachkunde für sich in Anspruch nahm, zu einem Mangel führen würde, hätte er einen Hinweis erteilen müssen.“

Der Kläger begehrte Zahlung von Architektenhonorar für die Objektplanung von zwei Bauvorhaben. Die Beklagte hat zunächst bestritten, dem Kläger einen Planungsauftrag für das bewusste Bauvorhaben erteilt zu haben. Der Kläger sei lediglich beratend tätig geworden. Die Beklagte hatte zudem mit Schadensersatzansprüchen hilfsweise die Aufrechnung erklärt. Sie hatte dazu vorgetragen, dass wegen mehrerer Planungsfehler des Klägers die Tiefgarage des Bauvorhabens für größere Fahrzeuge nicht nutzbar sei. Deshalb hätten Mieter die Miete für die Tiefgaragenplätze gemindert und es entstünden erhebliche Kosten für die Beseitigung der Planungsfehler.

Die Richter des OLG hatten entschieden, das der nur mit der Planung der "Gebäudehülle" beauftragte Architekt das Gebäude so planen müsse, dass es die vom Auftraggeber ausgewählte Gebäudeausrüstung, konkret hier die Parklifte aufnehmen könne. Für den mit dem Einbau der Parklifte bezweckten Erfolg habe er hingegen nur einzustehen, wenn ihm auch die Planung bzw. Auswahl der Lifte übertragen würde.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-23 U 87/16

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