(IP) Hinsichtlich der formalen Rahmenbedingungen gescheiterter Übertragung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden mit Leitsatz entschieden.

„Scheitert die Übertragung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax, ist der Rechtsanwalt verpflichtet, den Schriftsatz über das besondere elektronische Anwaltspostfach zu versenden. Das Unterlassen ist der vertretenen Partei nur dann nicht als schuldhaftes Versäumnis zuzurechnen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Übermittlung aus dem beA nicht möglich war.

Die Klägerin und Witwe des Erblassers begehrte u.a., die Zwangsvollstreckung aus dem zu Lasten des Erblassers ergangenen Vergütungsfestsetzungsbeschluss für unzulässig zu erklären und schließlich die Feststellung, dass die Klageforderungen auf einer durch den Beklagten begangenen vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhten.

Mit Versäumnisurteil wurde der Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten beantragte er darauf unter anderem Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen krankheitsbedingter Verhinderung einer Verteidigungsanzeige sowie Aufhebung des Versäumnisurteils. Das Landgericht hatte dann den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten zurückgewiesen und den Einspruch als unzulässig verworfen.

Darauf hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten Berufung gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt. Er beantragte Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist und Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages trug er vor, dass er am bewussten Tag mehrfach versucht habe, dem Oberlandesgericht ein Telefax mit dem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu übersenden. Am Folgetag sei ihm telefonisch bestätigt worden, dass es aufgrund einer Provider-Umstellung Probleme beim Oberlandesgericht mit dem Empfang von Faxen gegeben habe. Ein technisches Problem auf Seiten der Justiz dürfe jedoch nicht dem Beklagten angelastet werden.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

OLG Dresden, Az.: 4 U 2188/19

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