(ip/pp) Ideenklau gibt es überall - gerade in gestalterischen Dingen ist er nur sehr schwer nachweisbar. Dennoch hat das Landgericht (LG) München I hier mit einem eindeutigen Urteil im Bereich der Architektur Stellung bezogen: Auch Haus- und Fassadengestaltung sind schutzwürdig und dürfen nicht so ohne weiters „abgekupfert" werden. Im konkreten Fall war einer Münchener Kommunikationsagentur aufgefallen, das ein unmittelbar anschließendes, noch in Bau befindliches Gebäude alle wesentlichen Grundriss- und Gestaltungsmerkmale des eigenen, gestalterisch sehr engagierten Hauses zu kopieren drohte.

Die Gebäudebesitzer beantragten darauf den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den neuen Nachbarn, mit der die Verwendung bestimmter Gestaltungselemente von dessen Außenfassade bzw. deren Kombination miteinander verboten werden sollte. Die Richter gaben den Klägern Recht und fassten in ihrer Presseerklärung süffisant zusammen, es könne mitunter „mit der guten Nachbarschaft auch schon vorbei sein, ehe die lieben Nachbarn überhaupt eingezogen sind".

Sie befanden die Fassadengestaltung des Firmensitzes der Antragstellerin für urheberrechtlich schutzfähig - und stoppte das Bauvorhaben damit vorerst.