(IP/CP) In einem aktuellen Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ging es um die schon öfter höchstrichterlich diskutierte Farbwahlklausel eines Mietvertrages. Die hatte im betreffenden Fall vorgesehen, dass die betreffende Wohnung bei Auszug komplett weiß renoviert zu übergeben sei – und der BGH hatte dem in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung widersprochen. Derartige vom Vermieter diktierten Farbwahlklauseln müssten dem Mieter noch einen gewissen Spielraum lassen. Sie sollten, wenn sie vom farblichen Bestandsschutz der Wohnung sprächen, nur dann gelten, soweit sie den wandfarblichen Tenor der Wohnung bei Mietende generell meinten. Die Farbe „weiß“ dürfte nicht zur alleinigen Wohnungsfarbe erhoben werden. Die Richter fassten zusammen:

„Denn der Vermieter hat grundsätzlich kein berechtigtes Interesse daran, dem Mieter während der Mietzeit eine bestimmte Dekorationsweise vorzuschreiben oder den Gestaltungsspielraum des Mieters auch nur einzuengen. Das berechtigte Interesse des Vermieters beschränkt sich vielmehr darauf, die Wohnung am Ende der Mietzeit in einer Dekoration zurückzuerhalten, die von möglichst vielen Interessenten akzeptiert wird und somit einer baldigen Weitervermietung nicht entgegensteht.“

„Auch wenn der Mieter die Wohnung bei Mietbeginn mit einem neuen weißen Anstrich übernommen hat, benachteiligt ihn eine Farbwahlklausel nur dann nicht unangemessen, wenn sie ausschließlich für den Zeitpunkt der Rückgabe Geltung beansprucht und dem Mieter noch einen gewissen Spielraum lässt.“

BGH, AZ: VIII ZR 205/11


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