(IP) Hinsichtlich der Rahmenbedingungen des Erlasses von Rückbauverfügungen hat sich das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart mit Leitsatz geäußert.

„1. Eine baurechtliche Verfügung, wonach ein Wochenendhaus in einem unauffälligen Farbton zu streichen ist, welcher zuvor mit der Baubehörde abzustimmen ist, ist wegen eines Bestimmtheitsmangels materiell rechtswidrig.

2. Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet die Baubehörde nicht, vor dem Erlass einer Rückbauverfügung gegen einen Grundstückseigentümer alle Grundstücke, auf denen Verstöße gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans vorliegen, vollständig und systematisch zu erfassen.“

Die Beteiligten stritten um die Rechtmäßigkeit einer Rückbauverfügung. Sie waren Eigentümer eines Grundstücks mit einem Wochenendhaus. Daran waren weitere Räumlichkeiten angebaut.

Das Grundstück lag im Geltungsbereich eines Bebauungsplans „R. - Wochenendhausgebiet“. Nach dessen Festsetzungen waren Wochenendhäuser als Einzelhäuser mit der Möglichkeit zur Übernachtung und Nutzung während des gesamten Wochenendes zulässig. Die ständige Benutzung zu Wohnzwecken war jedoch unzulässig. Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser war auf maximal 35 m² beschränkt.

Das Landratsamt hatte auf dem Grundstück der Kläger eine Baukontrolle durchgeführt und kam dabei zum Ergebnis, dass dort Verstöße gegen diverse Festsetzungen des Bebauungsplans und der dazugehörigen örtlichen Bauvorschriften vorlägen. Es ordnete mit Bescheid an, dass das bestehende Wochenendhaus soweit zu verkleinern beziehungsweise zurückzubauen wäre, damit die nach dem Bebauungsplan zulässige Grundfläche nicht überschritten werde und es z.B. in der Farbwahl der Fassade „unauffällig“ gehalten werden könne.

Die Kläger legten gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Es sei unverständlich, dass das Landratsamt sie nicht früher darauf hingewiesen habe, dass ihr Bauvorhaben gegen gesetzliche Vorschriften verstoße.

VG Stuttgart, Az.: 2 K 158/13

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