(ip/pp) Gern werden im Familienzusammenhang auch aufwendigste Hilfsleistungen erbracht – man steht sich unter Verwandten bei. Was aber ist im Scheidungsfall? Wird dann über alles der Mantel des Vergessens ausgebreitet?

Das Oldenburger Oberlandesgericht (OLG) hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem ein Schwiegersohn eine Wohnung im Haus der Schwiegereltern zur künftigen Eigennutzung als Familienwohnung ausgebaut hatte: Die Richter entschieden, das beim Scheitern der Ehe ein Anspruch auf Geldersatz für die erbrachten Arbeitsleistungen bestünde.

Durch die Trennung der Eheleute nämlich sei der Grund für die Arbeitsleistungen weggefallen, so sodass ein Anspruch des Schwiegersohns aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Schwiegereltern bestehe.

Im konkreten Fall hatte ein Bauingenieur mit handwerklicher Ausbildung im Haus der Schwiegereltern das Obergeschoss ausgebaut und war mit seiner Familie dort eingezogen. In den Ausbau hatte er Arbeitsleistungen in Wert von rund 20.000 Euro investiert.

Dann trennten sich die Eheleute und zogen aus dem Haus der Schwiegereltern aus. In der Folge verkaufte diese das Haus mit einer erheblichen Wertsteigerung – und der Bauingenieur verlangte daraufhin von den Verkäufern die Zahlung von geschätzten 20.000 Euro für von ihm erbrachten Arbeitsleistungen. Die Richter des OLG gaben ihm Recht.

Rechtsgrund für die vom Kläger im Haus der Schwiegereltern erbrachte Leistung sei der Umstand gewesen, dass seine Familie das ausgebaute Obergeschoss auf Dauer bewohnen sollte. Die damaligen Schwiegereltern hatten die ganz erheblichen Arbeitsleistungen des Mannes ihrer Tochter in Kenntnis dieses Umstandes angenommen. Diese Rechtsgrundlage sei nach der Trennung des Klägers von seiner Frau entfallen. Es besteht aus Sicht der Richter kein Zweifel, dass durch den Ausbau eine erhebliche Bereicherung der Schwiegereltern eingetreten ist.