(IP/CP) Um Grundstücksgeschäfte von Familiengesellschaften bürgerlichen Rechts, denen auch minderjährige Kinder angehören, ging es aktuell vor dem Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg. Die Eigentümer der bewussten GbR hatten Grundstücke verkauft und zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsübergang die Eintragung einer Vormerkung bewilligt. Ein erwachsenes Mitglied der GbR hatte dabei auf ihr Nießbrauchsrecht verzichtet und dessen Löschung bewilligt. Der Käufer erklärte die Aufhebung des Erbbaurechts, sobald er Eigentümer geworden sei.

Der betreffende Notar hatte darauf hingewiesen, dass die für die beteiligten Minderjährigen abgegebenen Erklärungen der Genehmigung durch das Familiengericht bedürften und damit vor rechtskräftiger Erteilung dieser Genehmigung nicht wirksam würden.

Das Grundbuchamt wies darauf den Eintragungsantrag mit der Begründung zurück, die gesetzliche Vertretung eines minderjährigen Mitglieds der GbR sei nicht nachgewiesen, da ein Nachweis für die Vaterschaft trotz mehrfacher Aufforderung nicht vorgelegt worden sei. Auch die erforderliche familiengerichtliche Genehmigung liege nicht vor. Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte über das Grundvermögen von Minderjährigen seien nicht deshalb genehmigungsfrei, weil das Grundeigentum nicht in unmittelbarer Form vorliege, sondern nur mittelbar als Anteil an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Das entspreche dem Schutzzweck des BGB, Minderjährige vor einem vorschnellen Verlust von grundsätzlich langlebigem und krisenfestem Grundbesitz zu bewahren.

Die Eltern bedürfen zur Veräußerung eines betreffenden Grundstücks, wenn es sich dabei um eine vermögensverwaltende Gesellschaft handelt, auch nach der Änderung der Rechtsprechung zur Rechtsstellung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts der familiengerichtlichen Genehmigung nach BGB.

Das OLG stimmte dem zu und fasste im Urteil zusammen: „Es erscheint im Hinblick auf den erwähnten Schutzzweck des Genehmigungserfordernisses, den Minderjährigen gegen Beeinträchtigungen seines als besonders sicher und wertbeständig betrachteten Grundvermögens zu schützen ..., nicht überzeugend, dass Grundstücksgeschäfte von BGB-Gesellschaften, an denen Minderjährige beteiligt sind, allein deswegen keiner Genehmigungspflicht mehr unterliegen sollen, weil Zuordnungssubjekt jetzt nicht mehr die Gesellschafter selbst zur gesamten Hand, sondern die Gesellschaft selbst ist.“

OLG Nürnberg, AZ.: 15 W 1623/12