(IP) Hinsichtlich der Rücktrittsrechte des Käufers bei falscher Datierung eines Hauskaufs hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Leitsatz entschieden.

„Ein Grundstückskaufvertrag kann auf Verlangen des Käufers rückabzuwickeln sein, wenn das im notariellen Kaufvertrag genannte Baujahr des Wohnhauses als vereinbarte Beschaffenheit des Kaufgegenstandes auszulegen ist und das Wohnhaus tatsächlich zwei Jahre früher - als im notariellen Kaufvertrag angegeben - bezugsfertig fertiggestellt war.“

Die Kläger begehren die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Hausgrundstück. Die Eltern der Beklagten ließen das streitgegenständliche Einfamilienhaus erstellen. Erste Bauarbeiten fanden 1993 statt. Der Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes ist zwischen den Parteien umstritten. Die Kläger stellen insoweit auf 1994, die Beklagte auf 1995 ab. 2008 wurde die Beklagte im Wege vorweggenommener Erbfolge Eigentümerin des Hausgrundstücks.

Der Vater der Beklagten bemühte sich nach Umzug der Familie um einen Verkauf des Objekts, wobei er Makler beauftragte. In einem als „Marktorientierte Einwertung“ bezeichneten Papier schlugen diese vor, das Objekt für 790.000 € anzubieten. Das Baujahr des Gebäudes ist in diesem Papier mit 1995 angegeben, ein folgendes Exposé, das den Klägern zur Kenntnis gelangt war, nannte als Baujahr des Objekts 1994.

Die mit dem Makler und den Klägern im Vorfeld des Kaufvertragsschlusses geführten Gespräche nahm auf Seiten der Beklagten einzig deren mittlerweile verstorbener Vater wahr, und der Kontakt beschränkte sich ausschließlich auf Telefonate.

Dann erwarben die Kläger das Hausgrundstück nebst Zubehör zu einem Kaufpreis von insgesamt 650.000 € unter Ausschluss der Gewährleistung von Sachmängeln mit Ausnahme der Funktionsfähigkeit der technischen Installationen. Nach Besitzübergabe einigten sich die Parteien auf eine Kaufpreisreduzierung um 50.000 €, da entgegen Kaufvertrag nicht in allen Räumen des Objekts Fußbodenheizung vorhanden war.

Die Kläger wollten darauf komplett vom Kaufvertrag zurücktreten, da sie u.a. behaupteten, am Haus bestünden weitere schwerwiegende Mängel, die der Vater der Beklagten ihnen arglistig verschwiegen habe. Auch stützten sie in Folge im Rahmen des großen Schadenersatzes ihr Rückabwicklungsbegehren darauf, dass das im Kaufvertrag mit 1997 angegebene Baujahr falsch sei, da das streitgegenständliche Gebäude in Wirklichkeit bereits 1994 erbaut worden sei.

OLG Hamm, Az.: 22 U 82/16

© immobilienpool.de