(ip/pp) Das OLG Schleswig hatte in einem aktuellen Verfahren zu entscheiden, ob die Verwendung von extrem hitzeintensiven Gasbrennern bei Bauarbeiten extrem fahrlässig ist. Der 71jährige Kläger hatte versucht, zusammen mit seinem Schwiegersohn in spe das rückwärtig seines Gaststätten- und Wohngebäudes gelegene Flachdach mit Bitumenbahnen neu abzudichten. Dabei verwendeten sie zum Erhitzen der Klebeschicht der Bahnen einen im Baumarkt neu erworbenen, 88 cm langen Gasbrenner. Die Gebrauchsanweisung, aus der sich ergab, dass der Brenner Flammentemperaturen bis 2000 º C zu erzeugen vermochte, der Betrieb aber nur weit entfernt von brennbaren Stoffen oder fettigen Materialien erfolgen solle und fettfreie Schutzkleidung zu tragen sei, hatte er sich nicht durchgelesen und sie war ihm auch nicht etwa aus anderen Gründen geläufig. Als die beiden Brandgeruch bemerkten, war ein Löschen des ausgebrochenen Brandes schon nicht mehr möglich, da sich das Feuer in den unter dem angrenzenden Dachstuhl gelegenen Räumlichkeiten der Tochter bereits zu weit ausgebreitet hatte. Das Gebäude brannte weitgehend ab.

Der Beklagte, bei dem das Gebäude versichert war, ging nach Einholung eines Gutachtens zur Brandursache, das offen lässt, ob der Brand auf einer Entzündung einer Bitumenbahn oder der ungeschützten Holzlatten des Dachstuhls beruhte von einer grob fahrlässigen Herbeiführung aus.

Dem stimmte das OLG zu:

“Die Herbeiführung des Brandes beruht auch auf objektiv grober Fahrlässigkeit des Klägers im Umgang mit dem Gasbrenner. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und das nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste.”

OLG Schleswig, Az: 16 U 39/07