(ip/pp) Hinsichtlich der Anbietungspflicht von Ersatzwohnung durch den Vermieter gegenüber dem Mieter bei Eigenbedarfskündigung hatte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf jetzt zu entscheiden. Die Klägerinnen waren gemeinschaftlich Eigentümerinnen eines Grundstücks – und die Beklagte war aufgrund eines Mietvertrages auf unbestimmte Zeit Mieterin einer etwa 90 qm großen Dreizimmerwohnung im 3. Obergeschoss. Mit Kündigungserklärung erklärten die Klägerinnen unter Berufung auf Eigenbedarf zu Mitte des betreffenden Jahres die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses.

In der dritten Etage des betreffenden Hauses befand sich ferner eine weitere aus zwei Zimmern bestehende und 69 qm große Wohnung, die bis Ende des betreffenden Jahres möbliert vermietet war. Zeitgleich zu diesem späteren Zeitpunkt wurden die zuvor als Arztpraxis vermieteten ca. 200 qm großen Räumlichkeiten im 1. Obergeschoss frei – und eine im Souterrain des Hauses gelegene etwa 80 qm große Wohnung.

Diese Wohnungen waren den Beklagten nicht zur Anmietung angeboten worden. Die Klägerinnen begehrten einzig die Räumung und Herausgabe der Wohnung der Beklagten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da eine wirksame Eigenbedarfskündigung nicht vorliege. Hiergegen haben die Klägerinnen form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

Das OLG entschied: “1. Der Vermieter ist bei einer Wohnraumkündigung wegen Eigenbedarfs grundsätzlich verpflichtet, dem Mieter eine im selben Haus bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zur Verfügung stehende vergleichbare Wohnung zur Anmietung anzubieten; anderenfalls ist die Kündigung wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam.

2. Er muss dem Mieter eine frei werdende Alternativwohnung dann nicht anbieten, wenn sie wegen einer fortdauernden gewerblichen Nutzung nicht dem Wohnungsmarkt zur Verfügung steht oder wenn dem Vermieter insoweit eine Vermietungsabsicht fehlt.

3. Auch auf eine erst nach dem Ablauf der Kündigungsfrist frei werdende Wohnung erstreckt sich die Anbietungspflicht einer Alternativwohnung nicht.”

OLG Düsseldorf, Az.: 10 U 149/08