(IP) Wegen der Rechte von Grundpfandgläubigern am Erlösüberschuss in einem Zwangsversteigerungsverfahren hat der Bundesgerichtshof mit Leitsatz entschieden: „Wird ein Zwangsverwaltungsverfahren uneingeschränkt aufgehoben, erlöschen die Rechte von Grundpfandgläubigern an dem Erlösüberschuss, der sich noch in der Hand des vormaligen Zwangsverwalters befindet. ...

Wird im Verlauf eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners ein Zwangsverwaltungsverfahren uneingeschränkt aufgehoben, so ist die Pfändung des Anspruchs der Insolvenzmasse gegen den vormaligen Zwangsverwalter auf Auskehrung des Erlösüberschusses auch für Grundpfandgläubiger unzulässig.“

Die Vollstreckungsgläubigerin hatte wegen einer Teilforderung die Forderungen der Schuldnerinnen gegen den Zwangsverwalter ihrer Grundstücke pfänden lassen. Dies Verfahren war infolge der Antragsrücknahme der Vollstreckungsgläubigerin aufgehoben worden. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin war zunächst ohne Erfolg geblieben.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: IX ZB 197/11

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