(IP) Hinsichtlich Vollstreckungsbedingungen bei Zwangsversteigerung hat der Bundesgerichtshof mit Leitsatz entschieden.

„1. a) Bei dem Kündigungserfordernis des § 1193 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt es sich grundsätzlich um eine Vollstreckungsbedingung im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO, wenn sich der Schuldner in der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde in Ansehung der Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat.
2. b) Enthält die Urkunde außerdem die Erklärung, dass dem Gläubiger ohne Nachweis der das Bestehen und die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung begründenden Tatsachen eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde erteilt werden kann, führt dies dazu, dass das Klauselerteilungsorgan auf Antrag eine einfache Vollstreckungsklausel gemäß § 724 ZPO zu erteilen hat.
3. c) Ob dieser Nachweisverzicht aus materiell-rechtlichen Erwägungen unwirksam ist, ist im Klauselerteilungsverfahren grundsätzlich nicht zu prüfen und kann deshalb vom Schuldner nicht mit Erfolg mit einer Klauselerinnerung (§ 732 ZPO) geltend gemacht werden.“

Der Gläubiger betrieb gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde. Diese hatte sie dem Gläubiger zu dem in ihrem Eigentum stehenden Grundbesitz bestellt und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihren Grundbesitz unterworfen. Die Urkunde hatte zudem folgende Regelung enthalten: "Dem Gläubiger kann ohne Nachweis der das Bestehen und die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung begründenden Tatsachen eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde erteilt werden".

Eine dann durch die Schuldnerin erhobene Klauselerinnerung hatte das Amtsgericht zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hatte das Beschwerdegericht diesen Beschluss aufgehoben und die Zwangsvollstreckung aus der Vollstreckungsklausel für unzulässig erklärt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrte der Gläubiger die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin. Dies hatte Erfolg und führte zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und zur Zurückweisung der sofortigen Beschwerde.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: VII ZB 56/18

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