(IP/CP) In einem aktuellen Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg ging es um eine Nachtragsbaugenehmigung in einem Wohngebäude. Beantragt wurde die Errichtung einer zusätzlichen Haltestelle eines Aufzuges. Der Aufzug als solcher war zuvor bereits genehmigt und errichtet worden.

Das Grundstück lag im Geltungsbereich einer „Erhaltungsverordnung“ für den Bezirk Prenzlauer Berg in Berlin. Zur „Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung“ bedürfen dort der Rückbau bzw. eine Nutzungsänderung baulicher Anlagen einer Genehmigung.

Die beklagte Bezirksverwaltung lehnte den Antrag auf Erteilung der Nachtragsbaugenehmigung ab. Der Einbau einer weiteren Haltestelle des Aufzugs sei bauordnungsrechtlich nicht vorgeschrieben. Er sei geeignet, die Zusammensetzung der ansässigen Wohnbevölkerung zu gefährden. Die zusätzliche Erreichbarkeit der Geschosse sei mit einer Aufwertung der Wohnungen und möglicherweise mit einer Anhebung der Mieten verbunden. Dadurch bestehe die Gefahr, dass für Einkommensschwache und Durchschnittsverdiener kein angemessener Wohnraum mehr zur Verfügung stehe.

Das OVG stimmte der Argumentation nicht zu: „Die Genehmigung kann ausnahmsweise, insbesondere dann versagt werden, wenn die Kosten für den Bau und Betrieb des Aufzuges ungewöhnlich aufwendig sind oder wenn im Gebiet eine überdurchschnittlich hohe Verdrängungsgefahr für die vorhandene Wohnbevölkerung besteht und der Einbau des Aufzuges aufgrund seiner Vorbildwirkung geeignet ist, diese Entwicklung zu verstärken“. Die Genehmigung sei aber dennoch zu gewähren, da es sich um keine einschneidende bauliche Veränderung handele, sondern nur „der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen“.

OVG Berlin-Brandenburg, AZ: 10 B 9.11

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