(ip/pp) Über die Rahmenbedingungen des Nachweises der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt hatte das Amtsgericht (AG) Aschaffenburg jetzt zu entscheiden. Die Erblasserin des bewussten Verfahrens hatte mit ihrem Ehemann einen notariellen Erbvertrag geschlossen. Im bewussten notariellen Erbvertrag hatten sie sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Als Nacherbe war der gemeinsame Sohn, ersatzweise dessen Abkömmlinge nach den Regeln über die gesetzliche Erbfolge vorgesehen.

Nach Tod der Erblasserin schlug der gemäß dem Erbvertrag als Vorerbe eingesetzte Ehemann die Erbschaft aus. Darauf beantragte der Sohn die Berichtigung des Grundbuches u. a. bezüglich der verfahrensgegenständlichen Grundstücke. Das Nachlassgericht leitete den Grundbuchberichtigungsantrag an das Grundbuchamt weiter.

Mit Zwischenverfügung stellte der Rechtspfleger im Grundbuchamt darauf fest, dass der beantragten Eintragung entgegenstehe, dass die Frage, ob die Ausschlagung der Erbschaft -form und fristgerecht erfolgt sei, ausschließlich durch das Nachlassgericht in einem Erbscheinsverfahren geprüft werden könne. Dem Antragsteller wurde deshalb aufgegeben, einen Erbschein vorzulegen.

Das sah der Antragsteller nicht ein und argumentierte, dass er es aus Kostengründen nicht einsehe, für die beantragte Grundbuchberichtigung einen Erbschein zu beantragen.

Den anschließenden Rechtsstreit entschied das Amtsgericht Aschaffenburg wie folgt:

„1. Das Grundbuchamt hat eine in öffentlicher Urkunde errichtete Verfügung von Todes wegen grundsätzlich selbst auszulegen.

2. Das Verlangen nach einem Erbschein gem. § 35 Abs. 1 S. 2 GBO ist nur bei Zweifeln tatsächlicher Art zulässig. Die Klärung von Rechtsfragen sowie die Überprüfung öffentlicher Urkunden hat das Grundbuchamt selbst vorzunehmen.

3. Nach den vorgenannten Grundsätzen hat das Grundbuchamt die Wirksamkeit der Ausschlagung einer Erbschaft grundsätzlich in eigener Verantwortung zu prüfen.“

Amtsgericht Aschaffenburg Az.: 4 T 113/09