(IP) Hinsichtlich Wertigkeit des Phänomens „Entsorgung“ bei Abrissaufträgen hat das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg mit Leitsatz entschieden.

„Auch wenn eine Position des Leistungsverzeichnisses die Entsorgung von abzubrechendem Material nicht wörtlich erwähnt, kann sie bei einer Gesamtbetrachtung aller Vertragsbestandteile dahingehend zu verstehen sein, dass der Aufwand für die Entsorgung des Abbruchs in den für diese Position anzubietenden und später vereinbarten Einheitspreis einzukalkulieren ist.“


Die Klägerin verlangte restlichen Werklohn aus einem Bauvertrag. Der betreffende schriftliche Bauvertrag der Parteien über Abbrucharbeiten war als Einheitspreisvertrag nach VOB/B nach öffentlicher Ausschreibung erstellt worden. Das zugrunde liegende Leistungsverzeichnis sah unter dem einleitenden Punkt "Abbruchbeschreibung" vor, dass die Abbruchmaßnahme die Entkernung / Komplett-Abbruch / Abriss der bestehenden Bebauung und Beseitigung oberirdischer Außenanlagen beinhalte. Unter "Vorzulegende Unterlagen" wurde zum Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung der bei der Beseitigung der baulichen Anlage angefallenen Abfälle eine Entsorgungsdokumentation verlangt. Die Entgelte von Entsorgungsunternehmen waren in die Einheitspreise einzurechnen. Auch sollten die beim Abbruch baulicher Anlagen anfallenden Abfälle wie z.B. Beton, Ziegel, Steine, Holz, Kunststoffe, Metall, Glas gemäß örtlicher Abfallentsorgungssatzung nach Möglichkeit getrennt erfasst und der Verwertung zugeführt werden. Nach "Besondere Bedingungen bei der Bauausführung" waren auch Baulärm- und Staubentwicklung u.a. bei der Zwischenlagerung sowie bei Lade- und Transportarbeiten auf ein Minimum zu beschränken und die Aufbereitung von Betonabbruchmaterial zu Recyclingmaterial vor Ort nicht erlaubt. Die abgebrochenen Materialien waren zur Annahme bei einer Recyclingdeponie u.a. zu trennen in: Dacheindeckung, Beton bewehrt und unbewehrt, Dämmmaterial, teerfreie unbesandete Dachpappen, Holz, Schrott, Erdstoff.

Bei den konkreten Arbeiten kam es dann zu erheblichen Mengenmehrungen bei der Entsorgung, das betreffende Volumen wuchs erheblich. Auch kam es zu mehrmonatiger Unterbrechung der Arbeiten, da Vögel im Bau brüteten. So forderte die Klägerin nach Abschluss der Arbeiten aus vielerlei Gründen, die Entsorgung des Abbruchmaterials aus dem Gebäudeabriss gesondert abrechnen zu dürfen, die Beklagte verweigerte dies, da alles bereits mit Einheitspreis abgegolten sei. Das OLG gab ihr Recht: Das Phänomen „Entsorgung“ dürfe nicht unterschätzt werden und sei immer voll umfänglich in der Angebotsphase mit zu beachten.

OLG Brandenburg, Az.: 4 U 65/15

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