(IP) Hinsichtlich Akteneinsicht und etwaiger Befreiung aus Umweltschutzmaßnahmen hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Saarlouis mit Leitsatz entschieden.

„Es ist selbst bei partiellen grundstücksbezogenen Zweckbindungen im Falle förmlich ausgewiesener Naturschutzgebiete im Bereich des Flächenschutzes nach dem § 23 BNatSchG (§ 16 SNG), etwa wenn diese kommunalen Bauleitplanungen, hier konkret einer erforderlichen Sondergebietsausweisung (§ 11 BauNVO) für die Ansiedlung großflächigen Einzelhandels als potentielles Verwirklichungshindernis beziehungsweise Planungsverbot im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB entgegenstehen, nicht ungewöhnlich, die Frage aufzuwerfen, ob eine Entlassung der konkret betroffenen Teilflächen aus dem Schutzregime der entsprechenden Rechtsverordnung zur Beseitigung eines rechtlichen Hindernisses für das Planvorhaben in Betracht kommt.“

Der Kläger war Bürgermeister einer Gemeinde und verlangte im vorliegenden Verfahren „als Privatperson“ Einsicht in verschiedene Dokumente, die dem Beklagten vom Ministerium für Inneres und Sport (Landesplanungsbehörde) zugeleitet worden waren. Die Beigeladene bei der Landesplanungsbehörde hatte die Einleitung und Durchführung eines raumordnerischen „Vorverfahrens“ für den Neubau eines Warenhauses in der Kreisstadt auf einem Gebiet eines Naturschutzgroßprojekts beantragt. Träger dieses Projekts in einer typischen Bergbaufolgelandschaft war ein Zweckverband, zu dem sich mehrere Städte und Gemeinden zusammengeschlossen hatten. Ziel des Projekts war es, die Region an den Zielen des Naturschutzes auszurichten und ihr dadurch ein neues Image zu geben.

Dann beantragte der Oberbürgermeister der Kreisstadt einen Antrag auf Ausgliederung der betroffenen Teilfläche aus dem Schutzbereich. Im Hinblick auf die durch das Vorhaben betroffenen Umweltbelange wurde der Beklagte von der Landesplanungsbehörde beteiligt. Im Dezember 2015 bat der Kläger zunächst in seiner Eigenschaft als Vorsteher des Zweckverbands, ihm Gelegenheit zur Einsichtnahme in vorgelegte Unterlagen zu gewähren. Daraufhin teilte der Beklagte dem Zweckverband mit, dass im derzeitigen Verfahrensstadium außerhalb eines förmlichen Verfahrens kein Akteneinsichtsrecht für ihn bestehe.

Er klagte, da ihm dies auch weiter verweigert wurde – und das Gericht stimmte ihm zu.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

OVG Saarlouis, 2 A 153/18

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