(ip/pp) Hinsichtlich Energieversorgung ohne unmittelbare Vertragsgrundlage hatte der Bundesgerichtshof (BGH) aktuell zu entscheiden. Die Klägerin, ein kommunales Energieversorgungsunternehmen, nahm den Beklagten auf Zahlung der Kosten für die Lieferung von Warmwasser, Kaltwasser, Abwasser und Fernwärme in Anspruch. Der Beklagte war Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. Die Wohnung war bei Mietbeginn mit Kohleöfen ausgestattet. Sowohl für die Beschaffung des Brennmaterials als auch für die Warmwasseraufbereitung hatte der Mieter selbst zu sorgen. In § 1 Abs. 3 des Mietvertrages waren unter der Rubrik „Zum Mitgebrauch sind folgende gemeinschaftliche Anlagen und Einrichtungen vorhanden“ die Alternativen „Zentralheizung / Fernwärme / Zentrale Warmwasserversorgung / Fernwärmeversorgung“ gestrichen.

Im Zuge der Modernisierung der Wohnung teilte die Vermieterin dem Beklagten mit, dass die Kosten für Heizung, Warmwasser, Kaltwasser und Abwasser künftig auf der Grundlage einer Liefervereinbarung zwischen der Klägerin und dem Beklagten abgerechnet werden sollen. Die Klägerin übersandte dem Beklagten den Entwurf einer entsprechenden Liefervereinbarung zur Unterschrift. Der Beklagte unterzeichnete diese Vereinbarung nicht. In der Folgezeit entnahm der Beklagte aus dem Versorgungsnetz der Klägerin Fernwärme sowie Warm- und Kaltwasser für seine Wohnung, ohne die entsprechenden Rechnungen der Klägerin zu bezahlen. Er vertrat dabei die Auffassung, er sei nur gegenüber seiner Vermieterin, nicht aber gegenüber der Klägerin zur Zahlung von Nebenkosten verpflichtet.

Das Amtsgericht hatte darauf die auf Zahlung von ca. 2.000,- Euro gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hatte der Klage teilweise stattgegeben und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht (beschränkt) zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Der BGH entschied: „a) Bestimmt der Vermieter gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 2 MietHöheRegG, dass die Kosten der Wasserversorgung und der Entwässerung unmittelbar mit demjenigen abgerechnet werden, der die entsprechenden Leistungen erbringt, kann sich der Leistungserbringer zur Erfüllung der von ihm übernommenen Leistungspflichten Dritter bedienen.

b) Teilt der Vermieter, der nach dem Mietvertrag lediglich eine beheizbare Wohnung schuldet, dem Mieter im Zuge der Einrichtung einer Fernwärmeversorgung mit, dass die Kosten für Heizung und Warmwasser künftig direkt mit dem Versorger abzurechnen sind, und übersendet der Versorger dem Mieter daraufhin den Entwurf einer Liefervereinbarung, kommt ein Liefervertrag mit dem Versorger nach § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV dadurch zustande, dass der Mieter die Leistungen des Versorgers in Anspruch nimmt ... Das gilt auch dann, wenn der Mieter der Direktabrechnung widerspricht und den ihm übersandten Entwurf nicht unterzeichnet.“

BGH, Az.: VIII ZR 235/08