(IP) Hinsichtlich einer Mietvertragskündigung zwischen GbR und eigenem Gesellschafter hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschieden.

„ Die Vereinbarung ... besteht auch weiterhin und entfaltet zwischen den Parteien Rechtswirkung. Die Eheleute M. haben die in ihr enthaltenen Erklärungen rechtlich bindend abgegeben. Die Begünstigten einschließlich der Beklagten sind ebenfalls durch Unterzeichnung an der Vereinbarung beteiligt. Die Eheleute M. waren daher, ebenso wie es die Klägerin nach wie vor ist, an die Erklärungen gebunden (§ 241 Abs. 1 BGB). Ein einseitiger Widerruf einer solchen Willenserklärung ist, so dass Gesetz entsprechende Widerrufsrechte nicht regelt oder diese in der Vereinbarung nicht ausdrücklich vorbehalten und damit vereinbart worden sind, grundsätzlich nicht möglich.“

Die Klägerin begehrte von der Beklagten die Rückgabe von Räumlichkeiten. Die Klägerin war eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), zusammengesetzt aus einzelnen Familien, die in den Räumlichkeiten auch wohnten. Die Beklagte war im streitgegenständlichen Zeitraum Gesellschafterin von dieser. Zweck der Gesellschaft war die Verwaltung mehrerer mit Mehrfamilienhäusern bebauter Grundstücke. Die Gesellschafter hatten im Lauf der Jahre auf einer Gesellschafterversammlung einstimmig beschlossen, dass Beschlüsse über Maßnahmen der Geschäftsführung im Umlaufverfahren gefasst werden können. Dem hatte die Beklagte nachträglich widersprochen. Im Zuge eines dann in den Folgejahren im Umlaufverfahren gefassten Beschlusses einzelner Gesellschafter hatten diese beschlossen, das Mietverhältnis mit der Beklagten zu kündigen. Dem Beschluss lag schriftlich zugrunde, dass die Kündigung erfolgt sei, da die Beklagte monatlich nur brutto gut 300,- Euro bezahle, was lediglich die Betriebskosten abdecke. Die Beklagte solle nach der Kündigung die Möglichkeit erhalten, die Mietsache zu einem höheren Preis anzumieten. Diese wehrte sich gerichtlich dagegen.

Das OLG entschied demgegenüber, dass die Kündigung infolge der betreffenden Vereinbarung der GbR auch nur von allen gesamtvertretungsberechtigten Gesellschaftern gemeinsam ausgesprochen werden könne.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

OLG Frankfurt, Az.: 2 U 125/17

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