Zuerst gab es harte Auseinandersetzungen, wie die Formulierung der Rechtsgrundlagen aussehen soll. Dann kam die Frage auf, wie der energetische Zustand eines Hauses bemessen werden soll (teuer von Fachleuten oder einfach und günstig?). Diejenigen, die sich aus der Einführung des Ausweises einen finanziellen Vorteil erhofften, forderten die Einführung des verpflichtenden Bedarfsausweises. Erst ein Gebrauchstest in der Praxis brachte das Ministerium dazu, den Entwurf zu stoppen.

Es folgten verschiedene Ansätze zur Einigung. Unter anderem wurde vorgeschlagen, dass die „Großen“ wählen können und die „Kleinen“ (unter fünf Wohneinheiten) zur Führung des Energieausweises verpflichtet werden sollen. Dies wäre eine Benachteiligung für viele private Eigentümer (ca. 90% aller Bestandsgebäude) gewesen. Nach zähem Ringen hat sich der verpflichtende Bedarfsausweis nicht durchgesetzt.

Und das kommt auf Sie als Immobilieneigentümer zu:

Der verpflichtende Bedarfsausweis kommt für alle Gebäude mit bis zu vier Wohneinheiten, die vor 1978 erstellt wurden und sich noch in einem Zustand wie vor 1978 befinden. Gebäude, die nach 1978 energetisch modernisiert wurden fallen aus der Bedarfsausweispflicht.

Die Wahlfreiheit besteht für alle anderen Gebäude. Sollten Sie jedoch staatliche Fördermittel in Anspruch genommen haben, muss ein Bedarfsausweis vorgelegt werden.

Einen Lichtblick am „Immobilieneigentümerhimmel“ gibt es jedoch für alle diejenigen Eigentümer, die noch 2007 einen Verbrauchsausweis erstellen lassen. Dieser gilt 10 Jahre und es muss kein kostenintensiver Bedarfsausweis erstellt werden. Auf Nachfrage von Kauf- und Mietinteressenten ist es ausreichend, den Verbrauchsausweis vorzulegen.

Nach dem derzeitigen Verfahrensstand werden folgende Punkte zu Grunde gelegt:

 

- für Bestand und Neubau gilt das gleiche Energieausweisformular.

 

- 10 Jahre Gültigkeit für alle Ausweise.

 

- die Gebäudekennwerte können von den Eigentümern geliefert werden. Diese dürfen nur dann vom Aussteller abgelehnt  werden, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit bestehen.

 

- für die Energieverbrauchskennwerte sind mindesten die letzten drei Abrechnungen zu berücksichtigen. Leerstände müssen angemessen berücksichtigt werden.

- Wer ist zur Ausstellung des Ausweises berechtigt?

Absolventen von Hoch- und Fachhochschulen (bauspezifische Fachrichtung), für Wohngebäude ferner Innenarchitekten, Handwerksmeister und staatlich anerkannte Techniker. Nachfolgend aufgelistete Voraussetzungen müssen gegeben sein:

Bauvorlageberechtigung; Erfolgreiche Fortbildung im Sinne der EnEV; Energiesparendes Bauen als Themenschwerpunkt im Studium oder 2-jährige Berufserfahrung in der Anlagen- bzw. Bautechnik.

- Wärmebedarfsausweise gemäß Wärmeschutzverordnung, vorhandene Energiebedarfsausweise nach geltender EnEV und andere ordnungsgemäß erstellte Energieausweise werden anerkannt.

- Eine Checkliste für die kostengünstigen Verbesserungsmaßnahmen zur Energieeffizienz im Verbrauchsausweis ist ausreichend.

Sofern die EnEV ab 01.07.2007 Gültigkeit erlangt, erfolgt das Inkrafttreten drei Monate später. Dann gilt für Gebäude, die bis 1965 fertig gestellt wurden eine „Überleitungsfrist“ von mindestens sechs Monaten. Für später errichtete Wohngebäude gilt eine 12 Monatsfrist, für Nichtwohngebäude eine Frist von 24 Monaten. Das heißt vor April 2008 wird wohl kein Ausweis erforderlich sein.

Unser Tipp für Sie:

Besorgen Sie sich noch in 2007 den günstigeren Energieverbrauchsausweis mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren.

Nochmals die Fakten: das Gebäude ist vor 1978 errichtet, nicht modernisiert und hat weniger als vier Wohneinheiten, dann umgehend den Energieverbrauchsausweis besorgen.

 

Hinweis: Im September 2007 soll die überarbeitete EnergieEinsparVerodnung (EnEV) in Kraft treten.