(IP) Hinsichtlich der Rahmenbedingungen nicht erfolgter Überlassung vermieteter Gewerbeflächen hat das Oberlandesgericht (OLG Celle) entschieden.

„Eine objektive Unmöglichkeit ... dürfte im Streitfall nicht vorliegen. Sie ist gleichbedeutend mit genereller Unerfüllbarkeit. Dies würde voraussetzen, dass die von der Beklagten geschuldete Leistung von niemandem, auch nicht von einem Dritten, erbracht werden kann. Eine solche generelle Unerfüllbarkeit ist zudem nicht gegeben, wenn die ursprünglich vorgesehene Erfüllungsart zwar undurchführbar geworden ist, die Leistung aber in anderer Weise erbracht werden kann und die Änderung beiden Parteien zuzumuten ist.

Dass niemand in der Lage wäre, sich Eigentum an den streitbefangenen Grundstücken zu verschaffen und die vermieteten Gewerberäume herzustellen, ist nicht ersichtlich. Eine Baugenehmigung für das Objekt liegt bereits vor.“

Die Klägerin nahm die Beklagte aus einem Gewerberaummietvertrag auf Zahlung einer Vertragsstrafe wegen bislang nicht erfolgter Überlassung vermieteter Gewerbeflächen in Anspruch. In der Vorinstanz wurde sie dafür zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von u.a. 36.900,- € verurteilt. Das OLG bekräftigte dies und führte aus, dass die Beklagte ihre vertragliche Pflicht zur Übergabe des Mietobjekts schuldhaft nicht erfüllt habe. Unerheblich sei insoweit der Einwand, die Beklagte sei bei Vertragsabschluss noch nicht als Eigentümerin des Mietgrundstücks im Grundbuch eingetragen gewesen. Denn die Beklagte habe nach dem zugrundeliegenden Mietvertrag dafür einzustehen gehabt, dass sie alleinige Eigentümerin des Mietgrundstücks sei. Zudem treffe die Beklagte nach Mietvertrag die ausschließliche Verantwortlichkeit für die Erstellung des Mietgegenstandes. Damit sei es ihre Sache gewesen, vor Abschluss des Mietvertrages „vom Reißbrett“ sicherzustellen, dass das Bauvorhaben entsprechend den Bedingungen des Mietvertrages verwirklicht werde. Dies betreffe auch das Risiko etwaiger öffentlich-rechtlicher Beschränkungen des Bauvorhabens.

OLG Celle, Az.: 2 U 111/14

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