(ip/RVR) Ein Grundstück wurde in mehrere Teile aufgeteilt. Nach Auffassung des Notars sollte sich das Wegerecht nur auf den Bereich zwischen Wohnhaus und Grenze beziehen, so dass die neuen Eigentümer der übrigen Teilstücke der beabsichtigten Löschung des Wegerechts nicht zustimmen müssten.

Dies sah das OLG Celle anders. Zwar kann bei Teilung des Grundstücks das Wegerecht erlöschen, wenn es gem. § 1025 S. 2 BGB nur einem Teil zum Vorteil gereicht. Solange dies jedoch nicht in grundbuchgemäßer Form durch öffentlich oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen wird, muss zur Löschung die Bewilligung aller neuen Eigentümer der Teilstücke vorliegen. Dies gilt auch dann, wenn bei den neuen Teilstücken kein Herrschaftsvermerk angebracht wurde. Dieser besagt, dass dem Eigentümer des Grundstücks eine Dienstbarkeit, also z. B. ein Wegerecht an einem anderen Grundstück zusteht.

Etwas anderes hätte dagegen gegolten, wenn sich aus der Eintragungsbewilligung des Wegerechts ergeben hätte, das nur ein bestimmter Teil des Grundstücks mit dem Wegerecht belastet sein soll.

Auch muss die Teilung des herrschenden Grundstücks bei dem dienenden Grundstück nicht vermerkt sein, um die Fortgeltung der Dienstbarkeit für die Eigentümer der getrennten Teile zu bewirken.

OLG Celle vom 14.04.2010, Az. 4 W 43/10


Mit freundlicher Unterstützung von:

RVR Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Dr. Volker Rabaa

Augustenstr. 124
70197 Stuttgart

Telefon: 0711-16664-0
Telefax: 0711-16664-44
Homepage: www.rvr.de