(ip/pp) Was es heißt, das in Abstimmungen von Wohnungseigentümerversammlungen formal nur über gestellte Anträge abgestimmt wird, war Gegenstand einer aktuellen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht (OLG) München. Gegenstand des betreffenden Rechtsbeschwerdeverfahrens war ein Streit innerhalb einer Eigentümerversammlung, in der ein Mitglied beantragt hatte, dass ein Garagengebäude im gemeinsamen Hof abzureißen sei. Die Garage war ohne Beschluss der Eigentümerversammlung errichtet worden - ein Teil von ihr stand auf einer Sondernutzungsfläche, ein weiterer Teil ragte in das nicht einem Sondernutzungsrecht zugeordnete Gemeinschaftseigentum hinein. Der Antrag auf Abriss der Garage wurde mehrheitlich abgelehnt. Diesen Beschluss beantragte ein Antragsteller für ungültig zu erklären. Entgegen erstinstanzlichen Urteilen verfolgte er sein Ziel weiter und war der Auffassung, dass jedenfalls die Beseitigung des Teils der Garage hätte beschlossen werden müssen, der in das Gemeinschaftseigentum hineinragte.

Sein Rechtsmittel blieb ohne Erfolg. Das Landgericht stützte seine Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass der Beseitigungsanspruch verjährt sei. Ein etwaiger Anspruch des Antragstellers auf Wiedereinräumung des Mitbesitzes sei nicht zu berücksichtigen, da keine Beschränkung des Antrags lediglich auf die über die Sondernutzungsfläche hinausragenden Garagenteile erfolgt sei.

Das OLG fasste die Rechtslage zusammen:

“Wenn ein bestimmter Antrag gestellt wird und dieser Antrag abgelehnt wird, erschöpft sich die Wirkung des Beschlusses in der Ablehnung des Antrags. Abgelehnt werden kann aber nur das was beantragt worden ist. Mit der Ablehnung des Beschlusses ist weder das Gegenteil des Antrags beschlossen noch wird etwas abgelehnt, was nicht ausdrücklich beantragt worden ist. Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Abriss der gesamten Garage abgelehnt. Dass es möglicherweise für die übrigen Wohnungseigentümer erkennbar war, dass der Antragsteller als Minus auch den Abriss eines Teils der Garage gewollt hätte, mag sein. Ein solcher Antrag ist jedoch nicht gestellt worden. Es ist nicht Aufgabe der Wohnungseigentümerversammlung, bei einem umfassend gestellten Antrag zu prüfen, ob der Antrag teilweise begründet ist. Es wäre vielmehr Sache des Antragstellers gewesen, durch weitere Anträge oder durch Stellung von Hilfsanträgen einen Beschluss im geringeren Umfang zu erreichen, als es seinem ursprünglichen Antrag entsprach. Der Abstimmung der Wohnungseigentümerversammlung obliegt immer nur ein konkret gestellter Antrag. Die Wohnungseigentümer haben nur die Möglichkeit mit "ja" oder "nein" zu stimmen oder sich der Stimme zu enthalten. Eine Modifizierung eines Antrags ist bei dieser Sachlage schon abstimmungstechnisch ausgeschlossen. Es müsste vielmehr der Versammlungsleiter oder ein Versammlungsteilnehmer einen Antrag in modifizierter Form stellen, damit hierüber überhaupt abgestimmt werden kann. Solches ist vorliegend nicht geschehen. ??Über einen Teilabriss liegt kein Beschluss vor, so dass es insoweit auch an einem Gegenstand für ein Beschlussanfechtungsverfahren fehlt”.

Im Leitsatz heißt das: “In einer Wohnungseigentümerversammlung kann nur über einen gestellten Antrag abgestimmt werden. Über ein Weniger gegenüber dem gestellten Antrag können die Wohnungseigentümer nur abstimmen, wenn ein dem Weniger entsprechender Antrag gestellt wird. Ein ablehnender Beschluss einer Wohnungseigentümerversammlung ist nicht deshalb anfechtbar, weil die abgelehnte Maßnahme in geringerem Umfang ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen hätte.”

OLG München, Az.: 32 Wx 132/08