(ip/pp) Inwieweit seitens der Wohnungseigentumsverwaltung bei deren Abrechnung auch zeitlich bereits vor der eigentlichen Eigentümerversammlung die Einzelabrechnungen sämtlicher Miteigentümer vorgelegt werden müssen, war Gegenstand eines aktuellen Verfahrens vor dem Landgericht (LG) Itzehoe. Das war in der bisherigen Rechtsprechung so gewesen – und wurde nun von einzelnen Klägern angefochten. Das LG Itzehoe stellte sich auf deren Seite.
“Bevor über die Jahresabrechnung bzw. den Gesamtwirtschaftsplan und die Einzelwirtschaftspläne abgestimmt wird, sind den Wohnungseigentümern lediglich die Gesamtabrechnung und die jeweilige Einzelabrechnung bzw. der jeweilige Einzelwirtschaftsplan zu übersenden. Es ist grundsätzlich nicht erforderlich, dass alle Einzelabrechnungen bzw. Einzelwirtschaftspläne in allgemein zugänglicher Weise in ausreichender Zeit vor der Versammlung ausliegen und dies den Eigentümern mitgeteilt wird”. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers und des OLG Köln … müsse der Verwalter nicht allen Wohnungseigentümern vor oder während der Eigentümerversammlung uneingeschränkt und in zumutbarer Weise Gelegenheit geben, die Einzelabrechnungen sämtlicher Miteigentümer einzusehen und zuvor auf diese Möglichkeit hinweisen. Es reiche aus, dass dem Wohnungseigentümer lediglich die ihn betreffende Einzelabrechnung zugesendet werde.

Jeder Wohnungseigentümer könne aus der ihn betreffenden Einzelabrechnung erkennen, nach welcher Methode der Verwalter die Einzelabrechnungen erstellt habe und bekomme so eine konkrete Vorstellung davon, worüber beschlossen werden solle. Mit der Vorlage aller Einzelabrechnungen könnte der Eigentümer lediglich überprüfen, ob der Verwalter die gleiche Berechnungsmethode (gleicher Verteilerschlüssel etc.) auch für die übrigen Abrechnungen verwende und ob er den Rechenvorgang richtig vorgenommen habe. Die tatsächliche Überprüfung, ob die richtigen Guthaben- bzw. Nachzahlungsbeträge eingesetzt worden wären und damit das zu zahlende Wohngeld richtig berechnet worden sei, könne der Wohnungseigentümer für die Einzelrechnungen der anderen Wohnungseigentümer hingegen nur dann ermitteln, wenn ihm auch die Zahlungsbelege der übrigen Wohnungseigentümer vorgelegt würden. Aus gutem Grund wird dies aber auch vom OLG Köln nicht verlangt, denn die Kontrolle dieser Unterlagen würde den Rahmen jeder Eigentümerversammlung jedenfalls größerer Wohnungseigentumsanlagen sprengen.

LG Itzehoe, Az.:??11 S 6/08