(ip/pp) Ob die Vorlage der Eigentümerliste bei Beschlussanfechtungsanträgen von Gericht zu erwirken ist, war Gegenstand eines aktuellen Verfahrens vor dem Landgericht (LG) Stuttgart. Klägerin und die Beklagten waren Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Klägerin machte Feststellungs- und Beschlussanfechtungsanträge gegen bestimmte in einer Eigentümerversammlung gefasste Beschlüsse geltend. Das Amtsgericht hatte die mündliche Verhandlung an einem Tag beschlossen, der Klägerin jedoch noch ein Erwiderungsrecht auf zwei von den Beklagten eingereichte Schriftsätze von drei Wochen gegeben. Darauf reichte der Klägervertreter einen weiteren Schriftsatz ein, in dem er als Anlage erstmals in diesem Verfahren eine Eigentümerliste vorlegte. Das Amtsgericht gab der Klage statt. Es hatte nach § 49 Abs. 2 WEG dem Verwalter die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Gegen das Urteil legten die Beklagten und der Verwalter Berufung ein. Die Beklagten begründeten ihre Berufung sofort, der Verwalter innerhalb verlängerter Frist. Die Beklagten und der Berufungskläger trugen vor, das Amtsgericht habe zu Unrecht die Zulässigkeit der Klage bejaht. Die Klägerin habe es unterlassen, die Beklagten vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zu bezeichnen. Ein Schriftsatzrecht sei ihr nicht gegeben worden. Zudem sei die vorgelegte Eigentümerliste unvollständig und unzutreffend. So seien für die Wohnung Nr. 2 die Eheleute als Eigentümer ausgewiesen, obwohl diese seit dem Jahre 2004 nicht mehr im Grundbuch als Eigentümer eingetragen seien. Damit richte sich die Klage nicht gegen alle Wohnungseigentümer und zudem gegen Dritte und sei deshalb unzulässig. Es fehle auch die Angabe der vollständigen Namen und der Adressen der übrigen Wohnungseigentümer.

Das LG Stuttgart entschied: “1. Die namentliche Bezeichnung der Wohnungseigentümer in einem nach § 283 ZPO eingeräumten Schriftsatzrecht nach Schluss der mündlichen Verhandlung ist verspätet; sie muss vielmehr spätestens bis zum Ende der mündlichen Verhandlung erster Instanz erfolgen.

2. Es ist Sache des Klägers, von dem Verwalter die Eigentümerliste anzufordern. Eine Auflage an den Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Vorlage in analoger Anwendung des § 142 ZPO kommt nicht in Betracht.”

LG Stuttgart, Az.: 2 S 34/08