(ip/RVR) Ein Nießbrauch kann an dem eigenen Grundstück bestellt werden; der Nachweis eines berechtigten Interesses an der Bestellung ist nicht erforderlich, so entschieden vom V. Zivilsenat des BGH in einem seiner aktuellen Urteile.

Der Nießbrauch ist zwar nach seiner rechtlichen Konstruktion auf einen Dritten als Berechtigten ausgerichtet. Wie bei der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit kann aber auch bei einem Nießbrauch ein schutzwürdiges Interesse des Eigentümers bestehen, das Recht zunächst als Eigenrecht entstehen zu lassen. Das zeigt sich insbesondere bei einer beabsichtigten Veräußerung des Grundstücks unter Nießbrauchsvorbehalt. Eine vorherige, vom Eigentümer selbst geschaffene dingliche Sicherung der ihm verbleibenden Nutzungsbefugnis bietet erhebliche Vorteile gegenüber einem nur schuldrechtlichen Versprechen des Erwerbers, unmittelbar im Anschluss an den Erwerb einen Fremdnießbrauch zu bestellen. Denn auch wenn dieses Versprechen durch einen Rangvorbehalt des Eigentümers (§ 881 BGB) und eine im Voraus abgegebene Eintragungsbewilligung des Erwerbers flankiert würde, wäre der Eigentümer wegen der Möglichkeit von Verfügungsbeschränkungen des Erwerbers, die vor dem nach § 878 BGB maßgeblichen Zeitpunkt entstanden sind und wegen der Wirkung des Rangvorbehalts nur für den jeweiligen Grundstückseigentümer (§ 881 Abs. 3 BGB) nicht gleichwertig geschützt. Die Bestellung eines Nießbrauchs am eigenen Grundstück wird daher heute zu Recht allgemein als zulässig angesehen.

Umstritten ist jedoch, ob die Wirksamkeit eines solchen Eigentümernießbrauchs von dem Nachweis eines berechtigten Interesses an dessen Bestellung im Einzelfall abhängig ist. Während ein Teil des Schrifttums ein berechtigtes Interesse an der Bestellung eines Nießbrauchs am eigenen Grundstück für erforderlich erachtet, spricht sich die inzwischen überwiegende Auffassung dafür aus, den Eigennießbrauch an Grundstücken unabhängig von dem Nachweis eines solchen Interesses zuzulassen. Der Senat schloss sich nun der zweitgenannten Auffassung an.

Zwar hat der Senat die Bestellung einer Eigentümerdienstbarkeit bislang nur für zulässig erachtet, wenn es der Bestellung im Hinblick auf eine beabsichtigte Übertragung des Eigentums an dem belasteten Grundstück bedurfte. Soweit dem zu entnehmen ist, dass das Bestehen eines entsprechenden Interesses Voraussetzung für die wirksame Schaffung einer Eigentümerberechtigung ist, hält der Senat hieran nicht fest, sondern entschied nun, dass richtigerweise die Bestellung von Rechten am eigenen Grundstück bereits im Hinblick auf die bloße Möglichkeit eines solchen Interesses als zulässig anzusehen ist; der Nachweis eines berechtigten Interesses im Einzelfall ist nicht erforderlich.

Das entspricht der Rechtslage bei der Eigentümergrundschuld, deren Bestellung ebenso keine Darlegung der mit ihr verfolgten Zwecks erfordert. Zugleich wird eine Überforderung des auf dem formellen Konsensprinzip und der Beweismittelbeschränkung beruhenden Grundbuchverfahrens vermieden und dem Gebot genügt, im Grundstücksverkehr klare und sichere Rechtsverhältnisse zu schaffen. Wäre die Wirksamkeit der Bestellung eines Eigennießbrauchs von dem Nachweis eines - nur schwer nachprüfbaren - berechtigten Interesses abhängig, könnte die Entstehung des Rechts nämlich noch Jahre später hinsichtlich des Bestehens eines solchen Interesse im Zeitpunkt der Begründung des Rechts angezweifelt werden.

Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil ein Eigentümernießbrauch dazu genutzt werden kann, Gläubigern den Zugriff auf das Grundstück zu erschweren. Diese Gefahr besteht bei der Eigentümergrundschuld ebenfalls; gleichwohl kann diese nach dem Gesetz ohne Nachweis eines berechtigten Interesses am eigenen Grundstück bestellt werden.

Der benachteiligte Gläubiger kann eine Bestellung dinglicher Rechte am eigenen Grundstück, welche die Zugriffslage für ihn verschlechtert und in Benachteiligungsabsicht erfolgt, nach § 3 Abs. 1 AnfG anfechten. Die Sonderregelungen der Gläubigeranfechtung verdrängen im Regelfall die allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften, wie § 138 oder § 226 BGB. Damit in Einklang steht, dass die Absicht der Gläubigerbenachteiligung Berücksichtigung grundsätzlich nur im Anfechtungsverfahren, nicht aber im Rahmen der Grundbucheintragung findet.

BGH vom 14.07.2011, Az. V ZB 271/10


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