(ip/pp) Der Bundesgerichtshof hat aktuell zur Eigenbedarfskündigung wegen Wohnbedarfs von Familienangehörigen entschieden. Die damals 85-jährige Klägerin war aus ihrer Eigentumswohnung in Baden-Baden ausgezogen und in eine nahe gelegene Seniorenresidenz übersiedelt. Sie vermietete die Wohnung an die Beklagten zu einer monatlichen Miete von ca. 1.000,- Euro. Dann übertrug die verwitwete und kinderlose Klägerin das Eigentum an der Wohnung im Wege vorweggenommener Erbfolge auf ihre Nichte; dabei behielt sie sich einen Nießbrauch an der Wohnung vor. In dem Übertragungsvertrag verpflichtete sich die Nichte als Gegenleistung gegenüber der Klägerin, auf Lebenszeit deren Haushalt in der Seniorenresidenz zu versorgen und die häusliche Grundpflege der Klägerin zu übernehmen. Darauf ließ die Klägerin mehrfach Kündigungen des mit den Beklagten bestehenden Mietverhältnisses aussprechen. Als Kündigungsgrund wurde auch Eigenbedarf für die Nichte aufgrund der Pflegevereinbarung geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die anschließend von der Vermieterin erhobene Räumungsklage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Der BGH entschied in letzter Instanz – so seine Presseerklärung: „Der Bundesgerichtshof hat in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeführt, dass nicht nur Geschwister, sondern auch deren Kinder noch so eng mit dem Vermieter verwandt sind, dass es nicht darauf ankommt, ob im Einzelfall eine besondere persönliche Beziehung oder soziale Bindung zum Vermieter besteht.“

BGH, Az.: VIII ZR 159/09