(IP) Hinsichtlich der Frage der Grundbucheinsicht des wegen Eigenbedarfs gekündigten Mieters im Zusammenhang der Zwangsversteigerung hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Leitsatz entschieden.

„Zur Frage der Grundbucheinsicht des wegen Eigenbedarfs gekündigten Mieters in die dem Eigentumserwerb zugrunde liegende Vertragsurkunde.“

Der Beteiligte war Mieter eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks, das von einer Stiftung mit Genehmigung der staatlichen Stiftungsaufsicht veräußert worden war. Der Erwerber war als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen worden. Dann kündigte er den Mietvertrag wegen Eigenbedarfs. Mit nicht rechtskräftigem Endurteil des Amtsgerichts wurde der Beteiligte verurteilt, das Grundstück zu räumen. Darauf nahm der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten Einsicht in Aufschrift, Bestandsverzeichnis und 1. Abteilung des betreffenden Grundbuchblatts. Ferner wurde u.a. eine beantragte Auskunft darüber, ob der Vermieter des Beteiligten im Bezirk des Amtsgerichts noch weiteren Grundbesitz habe, vom Grundbuchamt erteilt.

Der Urkundsbeamte des Grundbuchamts hatte darauf mitgeteilt, weitere Auskünfte könnten nur mit Genehmigung des Eigentümers erteilt werden.

Die Richter formulierten diesbezüglich in ihrem Urteil.

„So soll Mietinteressenten, die den Eintritt in die Mietverhandlungen darlegen können, ein Einsichtsrecht in das gesamte Grundbuch, insbesondere auch die dritte Abteilung, zustehen. Der Mietinteressent müsse feststellen können, ob der Vermieter mit dem Eigentümer identisch ist. Außerdem müsse er die Risiken einer vorzeitigen Beendigung des Mietvertrages bei der Zwangsversteigerung abschätzen können ... Nach Abschluss des Mietvertrages soll die Einsichtnahme nur noch beschränkt in das Bestandsverzeichnis und die erste Abteilung bestehen, damit der Mieter seiner Darlegungslast im Räumungsprozess, dem Vermieter stehe noch freier oder freiwerdender Wohnraum zur Verfügung, genügen könne.“

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

OLG München, Az.: 34 Wx 68/18

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