(ip/pp) Um die Gerichtsgebühren bei Doppelvertretung eines Mandanten durch Mieterschutzverein und Rechtsanwalt ging es in einem aktuellen Verfahren vor dem Landgericht (LG) Frankfurt am Main. Nachdem die Beklagte den Klägern das Mietverhältnis ihrer Wohnung fristlos gekündigt hatte, wandten diese sich einerseits an den Mieterschutzverein und andererseits an einen Verfahrensbevollmächtigten. Die vorgerichtliche Korrespondenz führte zu keiner Einigung, so dass Feststellungsklage erhoben wurde. In der mündlichen Verhandlung erkannte die Beklagte die Unwirksamkeit der von ihr ausgesprochenen Kündigung an und übernahm, nachdem der Rechtstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, die Kosten.

Darauf beantragte der Klägervertreter die Festsetzung von Kosten in einer Gesamthöhe von ca. 2.100,- Euro. Das Amtsgericht hatte mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbescheid zu Gunsten der Kläger knapp 1.700,- Euro festgesetzt und die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr angerechnet und deshalb - inklusive der anteiligen Mehrwertsteuer - in Abzug gebracht.

Die Beklagte wandte ein, die Kläger seien vorprozessual doppelt vertreten gewesen, nämlich durch den Mieterschutzverein und ihren Verfahrensbevollmächtigten. Von daher könnten sie nur den günstigeren Tarif des Mietervereins in Ansatz bringen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht zugestimmt und zur Begründung angeführt, dass die Kläger auch als Mitglieder im Mieterschutz ohne weiteres einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen durften.

Das LG stimmte dem zu. Eine Partei sei auch aus Kostengründen nicht gehalten, keinen Rechtsanwalt zu beauftragen, selbst wenn sie sich an entsprechende Interessenverbände wenden könnte, um Informationen einzuholen. Jede Partei habe nämlich das Recht, in jeder Lage einer sich anbahnenden Auseinandersetzung professionellen juristischen Rat einzuholen, um in ein Klageverfahren überzugehen. Von daher seien die durch die Beauftragung des Anwaltes entstandenen Kosten zu erstatten. “Eine Partei ist auch aus Kostengründen nicht gehalten, keinen Rechtsanwalt zu beauftragen, selbst wenn sie sich an entsprechende Interessenverbände wenden können, um Informationen einzuholen bzw. vorprozessualen Schriftwechsel auszuführen.”

LG Frankfurt/Main, Az.: 2/29 T 27/09