(IP) Hinsichtlich unternehmerischen Handels und unternehmerischer Verantwortung hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg entschieden:
„Bei unternehmensbezogenen Geschäften geht der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin, dass der Betriebsinhaber Vertragspartner werden soll ... Dabei gelten die Regeln des sog. unternehmensbezogenen Geschäftes aber nur dann, wenn der Handelnde sein Auftreten für ein Unternehmen hinreichend deutlich macht“. Das war aber nicht der Fall. „Der Irrtum der Kläger bestand somit darin, dass sie die Beklagte für die Inhaberin einer Firma gehalten haben. Unstreitig ist aber, dass Inhaber eines Unternehmens nicht die Beklagte, sondern allein ihr Ehemann ... war“. „Der wahre Betriebsinhaber wird aber auch dann Vertragspartner, wenn der Geschäftspartner den Vertreter für den Betriebsinhaber hält oder sonst unrichtige Vorstellungen über die Person des Betriebsinhabers hat.“

Die Kläger nahmen die Beklagte im betreffenden Verfahren auf Vorschuss zur Beseitigung von Baumängeln an einer Doppelhaushälfte in Anspruch. Darauf hatte das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von knapp 30.000,- € verurteilt. Es war davon ausgegangen, dass der Vertrag zwischen den Klägern und der Beklagten geschlossen worden sei. Gegen dieses Urteil wandte sich die Beklagte, die den Vertrag eingegangen war, mit ihrer Berufung. Sie machte zur eigenen Entlastung geltend, dass sie ja tatsächlich nicht Vertragspartnerin geworden sei – sondern ihr Ehemann.

OLG Oldenburg, Az.: 2 U 31/14

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