(IP) Hinsichtlich der Eintragung einer Mieterdienstbarkeit bei vorsteuerabzugsberechtigtem Mieter hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Leitsatz entschieden.

„Der gebührenrechtliche Wert für die Eintragung einer Mieterdienstbarkeit im Grundbuch berechnet sich nach dem Bruttobetrag des als Gegenleistung für die abgesicherte schuldrechtliche Nutzungsgestattung vereinbarten Mietzinses auch dann, wenn der Mieter zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.“

Der Beteiligte war Eigentümer eines Grundstücks. Er räumte zulasten bestimmter Teilflächen seines Grundbesitzes zwei Einzelhandelsgesellschaften, mit denen Mietverträge bestanden, je eine auflösend bedingte beschränkte persönliche Dienstbarkeit der Art ein, dass die jeweilige Gesellschaft das Recht hatte, das jeweilige, den Gegenstand des Mietvertrags bildende Gebäude als Einzelhandelsgeschäft für den Verkauf des jeweiligen Sortiments allein und bestimmte Parkplätze einschließlich Zu- und Abfahrten gemeinsam mit anderen Berechtigten zu benutzen. Der Höchstbetrag des Wertersatzes für die Dienstbarkeit wurde auf jeweils 25.000 € festgelegt. Die Dienstbarkeiten sollten nicht ohne diesen Höchstbetrag im Grundbuch eingetragen werden.

Dem Kostenansatz für den Grundbuchvollzug lagen Werte von 1.440.000 € und 3.200.000 € für die Dienstbarkeiten zugrunde. Hiergegen wandte sich der Beteiligte und Kostenschuldner mit der Erinnerung. Er beanstandete die Kostenrechnung als unverhältnismäßig hoch und meinte, zugrunde zu legen sei nur der unter Kostengesichtspunkten festgelegte Höchstbetrag des Wertersatzes.

OLG München, Az.: 34 Wx 385/15 Kost

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