(ip/pp) Mit den Pflichten zur Instandhaltung von Denkmälern hat sich das Oberverwaltungsgericht Nordrhein Westfalen (OVG) jetzt beschäftigt. Die Richter zogen dabei deutliche Grenzen im Sinne der Verhältnismäßigkeit – gerade auch im Sinne privater Investoren. In den Leitsätzen fassten sie wie folgt zusammen:

1. Die im öffentlichen Interesse an der Bewahrung geschützter Kulturgüter sehr weit gehende Pflicht zur Instandsetzung und Instandhaltung von Denkmälern wird durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt.

2. Bei der Frage, ob eine Erhaltungsanordnung die Schwelle der Zumutbarkeit überschreitet, sind neben der sich aus der Unterschutzstellung ergebenden Bedeutung des Denkmals alle konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere alle für den Eigentümer erreichbaren Möglichkeiten, die wirtschaftliche Belastung durch die Instandsetzungs- und Instandhaltungspflichten zu reduzieren.

3. Der Eigentümer kann einerseits nicht verlangen, ein in die Denkmalliste eingetragenes Baudenkmal mit denselben Renditeerwartungen wirtschaftlich zu verwerten wie eine beliebige andere Immobilie; andererseits kann ihm nicht zugemutet werden, den Erhalt des Denkmals langfristig und dauerhaft aus seinem übrigen Vermögen zu finanzieren.

4. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann eine Erhaltungsanordnung inhaltlich auf Maßnahmen zu beschränken sein, die einen Erhalt des Denkmals noch sichern, ohne den denkmalfachlichen Idealzustand zu erreichen.

5. Es ist Sache des Denkmaleigentümers, zur Darlegung einer behaupteten Unzumutbarkeit von Erhaltungsmaßnahmen ein Nutzungskonzept für sein Denkmal vorzulegen; mangels eines solchen Konzepts kann die Denkmalbehörde eine Erhaltungsanordnung auf der Grundlage einer notwendig groben Prognose zu erwartender Erträge treffen.

OVG Nordrhein-Westfalen, Az.: 10 A 3453/06