(IP/CP) Ob Sonderausgabenabzug für eine im Dachgeschoss eines denkmalgeschützten Gebäudes völlig neu hergestellte Wohnung möglich ist, wurde aktuell vor dem Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg verhandelt. Der Kläger hatte von einer GmbH einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an einer noch herzustellenden Wohneinheit im Dachgeschoss (1. und 2. Dachgeschoss) erworben. Gleichzeitig erteilte er der GmbH den Auftrag zur Herstellung einer Eigentumswohnung durch Um- bzw. Ausbau der unter Denkmalschutz stehenden vorhandenen Bausubstanz. Die Wohnung wurde nach Abschluss der Baumaßnahmen vom Kläger bezogen.

Zeitlich später teilte die GmbH dem Kläger mit, dass eine für den Sonderausgabenabzug erforderliche Bescheinigung nach dem Einkommensteuergesetz noch nicht vorliege (da die Wohnung denkmalgeschützt sei) und schlug vor, diese Bescheinigung nachträglich zu beantragen und die betreffenden Aufwendungen auf die einzelnen Beteiligten aufzuteilen. Auf der Grundlage dieses Schreibens beantragte der Kläger die Eintragung eines entsprechenden Freibetrages in Höhe des insoweit zu erwartenden Verlustes für den gesamten Zeitraum.

Darauf bescheinigte der Gemeindeverwaltungsverband als Untere Denkmalschutzbehörde, dass das Gebäude ein Kulturdenkmal des Denkmalschutzgesetzes sei und dass Sanierungsaufwendungen in Höhe von ca. 800.000,- EUR gemäß einem Verzeichnis der einzelnen Rechnungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Kulturdenkmal erforderlich gewesen seien. Die Bescheinigung wurde allerdings gegenüber der GmbH erteilt. Mit der Bescheinigung wies der Gemeindeverwaltungsverband auf Folgendes hin: „Diese Bescheinigung ist nicht alleinige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen. Die Finanzbehörde prüft weitere steuerrechtliche Voraussetzungen, insbesondere die Abziehbarkeit der Aufwendungen als Betriebsausgaben, als Werbungskosten oder wie Sonderausgaben und die Zugehörigkeit der Aufwendungen zu den Anschaffungskosten ... oder zu den Herstellungskosten, zu den Werbungskosten, insbesondere zum Erhaltungsaufwand oder zu den nicht abziehbaren Kosten.“

Darauf beantragte der Kläger beim Finanzamt die Festsetzung der Eigenheimzulage. Das Finanzamt verweigerte dies und das Finanzgericht lehnte die betreffende Klage weitgehend ab. Im Urteil fasst es zusammen: „im Dachgeschoss seien durch Umbau- und Sanierungsmaßnahmen erstmals zwei Maisonettewohnungen entstanden, von denen eine die vom Kläger erworbene Wohnung Nr. 5 sei. Diese seien im Wege der Eigenheimförderung zu berücksichtigen, wobei die Eigenheimzulage für einen Neubau zu gewähren sei. Bezug nehmend auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ... sei eine Doppelberücksichtigung von Baumaßnahmen an denkmalgeschützten Gebäuden jedoch ausgeschlossen. Daher könne die Steuerbegünstigung nach § 10f EStG neben der Eigenheimzulage für einen Neubau nicht gewährt werden.“

„ Bemessungsgrundlage für einen erhöhten Abzugsbetrag nach § 10f EStG sind die Kosten für Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen sowie Kosten für die Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechte Verwendung eines Gebäudes ... Die Herstellungskosten für einen Neubau sind indes nicht begünstigt.“

FG Baden-Württemberg, AZ.: 12 K 3091/09


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