(IP/CP) In einem aktuellen Verfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) München ging es um die Frage, ob ein Käufer vom Vertrag zurücktreten kann, wenn ein Gebäude, wie fälschlich vom Verkäufer beschrieben, kein Denkmal ist. Der Verkäufer hatte in seinem betreffenden Prospekt Objektbeschreibungen verwandt, die den Begriff "denkmalgeschützt" mehrfach verwandten. Als er feststellte, das es sich so nicht verhielt, drängte der Kläger auf Rückabwicklung des Vertrages, da der Verkäufer die Wohnung inkorrekt angepriesen - und in diesem Zusammenhang auch erklärt habe, dass sich das Ganze von allein finanziere. Er sah in der fehlenden Denkmalschutzeigenschaft einen „wertbeeinflussenden Mangel“ und fühlte sich darüber hinaus arglistig getäuscht.

Dem hielt der Beklagte entgegen, dass die vertraglichen Erklärungen nach dem „allgemeinen Empfängerhorizont“ nur so verstanden werden könne, dass das Grundstück gewissen denkmalschutzrechtlichen Einschränkungen unterliege, die sich aufgrund in der Nähe befindlicher Kulturdenkmale aus dem Umgebungsschutz ergäben.

Dem widersprach das OLG. Ob eine Immobilie "denkmalgeschützt" sei, wäre sowohl unter wirtschaftlichen als auch unter rechtlichen Aspekten von erheblicher Relevanz. "Denkmalgeschützt" könne für einen Käufer nachteilig sein im Hinblick auf gewünschte bauliche Veränderungen am Objekt. Die Eigenschaft "denkmalgeschützt" habe jedoch auch eine für Käufer positive Komponente, nämlich etwaige Steuervorteile und/oder die mit dem Begriff "denkmalgeschützt" einhergehende Vorstellung, ein besonders wertvolles, geschichtlich bedeutendes Anwesen als Eigentum zu haben bzw. in einem solchen zur Miete wohnen zu dürfen - wovon dann Eigentümer per Miethöhe profitiere.

So fassten die Richter in ihrem Leitsatz zusammen: „Das Fehlen der im Prospekt einer Immobilie beschriebenen Eigenschaft "denkmalgeschützt" stellt einen Sachmangel nach ... BGB dar.“

OLG München, AZ: 3 U 4494/11

 

© immobilienpool.de