(ip/pp) Ob ein Neubau auch ein Denkmal sein kann, hatte der Bundesfinanzhof aktuell zu entscheiden. Der Kläger hatte von seinen Eltern ein mit einem Fachwerkhaus bebautes Grundstück zu einem Kaufpreis von 5 000,- Euro erworben. Für dessen Renovierung und Instandsetzung wandte er insgesamt knapp 110.000,- Euro auf. Er nutzte es zu eigenen Wohnzwecken. Zwischen Kläger und dem Beklagten, dem Finanzamt, war unstreitig, dass es sich bei dem Haus des Klägers bautechnisch um einen Neubau handelte. Das Gebäude war entkernt worden, wesentliche tragfähige Bauteile wurden erneuert, verstärkt und neu gegründet. Die ursprünglich vorhandene Holzbalkendecke wurde durch eine neu eingebaute Füllkörperdecke ersetzt, der Schornstein abgebrochen. Die Dachkonstruktion einschließlich der Dachgauben wurde erneuert, die neuen Fachwerkgiebel auf einen erhöhten neuen Sockel aufgesetzt.

Für die Streitjahre gewährte das FA dem Kläger Eigenheimzulage für einen Neubau in Höhe von 2.500,- Euro, Unter Vorlage einer Bescheinigung des Landesamts für Denkmalpflege Hessen beantragte er außerdem, einzelne Einkommensteuerbescheide zu ändern und Sonderausgaben nach §§ 10f, 7i des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen. Das FA lehnte den Antrag ab. Da es sich bei dem Objekt um einen Neubau handele, komme eine Steuervergünstigung nach §§ 10f, 7i EStG nicht in Betracht. Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage ab. Bei der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 EStG handele es sich zwar um einen Grundlagenbescheid; dessen verbindliche Feststellung beschränke sich jedoch ausschließlich auf die Tatbestände des zum Landesrecht gehörenden Denkmalrechts. Die Bescheinigung sei nur insoweit bindend, als sie den Nachweis der denkmalschutzrechtlichen Voraussetzungen des § 7i EStG, nämlich die Denkmaleigenschaft des Gebäudes und die Erforderlichkeit der Aufwendungen zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal beziehungsweise zu einer sinnvollen Nutzung des Gebäudes erbringe. Über das Vorliegen der übrigen Tatbestandsmerkmale der steuerrechtlichen Vorschriften hätten die Finanzbehörden in eigener Zuständigkeit zu entscheiden. Ein Neubau könne nicht nach §§ 10f, 7i EStG gefördert werden, weil nach dem eindeutigen Wortlaut des § 10f EStG nur "Aufwendungen an einem eigenen Gebäude" begünstigt seien.

Mit seiner Revision rügt der Kläger Verletzung materiellen Rechts. Nach dem Wortlaut des § 10f Abs. 1 Satz 1 EStG könne der Steuerpflichtige bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Aufwendungen "an einem ... Gebäude" wie Sonderausgaben abziehen. Die Beurteilung der Frage, ob Aufwendungen an einem bereits bestehenden Gebäude oder zur Errichtung eines nicht nach § 10f EStG begünstigten Neubaus getätigt worden seien, sei entgegen der Auffassung des FG kein rein steuerrechtliches und allein durch die Finanzbehörde zu beurteilendes Tatbestandsmerkmal. Die Abgrenzung zwischen einem bestehenden Gebäude und einem Neubau i.S. von § 10f EStG sei vielmehr im Lichte des Denkmalschutzrechts vorzunehmen. Auch wenn es sich bautechnisch um einen Neubau handele, entfalte die Bescheinigung des Landesamts für Denkmalpflege als Grundlagenbescheid Bindungswirkung.


Der Bundesfinanzhof entschied in seinem Sinn:

“Denkmal im Sinne des § 7i EStG kann steuerrechtlich auch ein Neubau im bautechnischen Sinne sein (tatbestandsspezifische Einschränkung des Neubaubegriffs).”

BFH, Az.: X R 8/08