(IP) Das Oberlandesgericht Köln hatte über die Rahmenbedingungen der Kündigung eines Generalübernehmervertrages zu entscheiden.
Bei der Beklagten handelt es sich um eine Bauträger- und Projektentwicklungsgesellschaft, die mit der Klägerin einen Generalübernehmervertrag zunächst über ein Einkaufszentrum abgeschlossen hatte, das aber nach Umsatzeinbußen umgestaltet werden sollte. Die Klägerin hatte daraufhin ein neues Konzept entwickelt: die Verlagerung von schwer vermietbaren Verkaufsflächen in den Obergeschossen in ein neu zu errichtendes ebenerdiges Gebäude. Nach anfänglichen Bauarbeiten kündigte die Beklagte den bestehenden GÜ-Vertrag aus wichtigem Grund fristlos. Sie führte zur Begründung an, dass die Klägerin, trotz wiederholter Aufforderung, keine Sicherheitsleistung gestellt habe, wozu aber sie aber verpflichtet gewesen sei.

Darauf forderte die Klägerin die Beklagte zur Schlussrechnung auf. Letztere verweigerte dies mit Verweis auf die Formulierung des GÜ-Vertrages „ Für den Fall der Auflösung dieses Vertrages vereinbaren die Parteien, dass die gegenseitig gewährten Leistungen den Vertragsparteien verbleiben und nicht zurückzuerstatten sind.“

Dem widersprach das OLG:

„Die Beklagte sollte im Rahmen des GÜ-Vertrages über einen längeren Zeitraum unterschiedliche Leistungen erbringen, so dass das Schuldverhältnis nicht auf die Erbringung einer einmaligen Leistung gerichtet war .... Dass es sich bei dem GÜ-Vertrag um einen Werkvertrag gehandelt hat, hindert die Einordnung des Vertrages als Dauerschuldverhältnis nicht“

„Da gemäß ... GÜV für beide Vertragsteile nur eine außerordentliche Kündigung möglich sein sollte, ist für eine solche ... erforderlich, dass zunächst eine Abmahnung ausgesprochen wird. Das Abmahnungserfordernis gilt erst Recht auch deshalb, weil der Ausspruch der fristlosen Kündigung aus Sicht der Beklagten mit ihrer Ermächtigung einhergehen sollte, über einen Betrag in Höhe von Euro 23.500.000,00 nicht abrechnen zu müssen, sondern diesen Betrag -ohne erkennbare Gegenleistung - behalten zu dürfen.“

OLG Köln, Urteil vom 02.07.2013 - 19 U 193/12

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