(ip/pp) Inwieweit die Befreiung von einem zur Durchführung von Baumaßnahmen eines Erwerbers auf dem Grundstück aufgenommenen Darlehen und den zu seiner Sicherung bestellten Grundpfandrechten verlangt werden kann, war Gegenstand einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH). Die Klägerin war Eigentümerin eines Grundstücks in einem Landkreis der Neuen Bundesländer. Dieser Landkreis hatte dem Interessenten vor dem Kauf bestätigt, dass für das betreffende Grundstück keine Ansprüche nach dem Vermögensgesetz angemeldet seien. So erwarb dieser zusammen mit seiner Ehefrau das Grundstück. Die Präsidentin der Treuhandanstalt – so firmierte die Klägerin damals - erteilte darauf die Grundstücksverkehrsgenehmigung. Der Vertrag wurde im Grundbuch vollzogen, das Grundstück mit einer Grundschuld in Höhe von 700.000 DM belastet und mit einem Einfamilienhaus und Schulungsräumlichkeiten bebaut.

Erst später stellte sich heraus, dass für das Grundstück seit längerem schon Ansprüche nach dem Vermögensgesetz angemeldet waren. So widerrief die Treuhandanstalt die Grundstücksverkehrsgenehmigung wieder. Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen des Landes Brandenburg übertrug dem Beklagten den Anspruch der Klägerin gegen die Erwerber auf Rückübereignung des Grundstücks und das Eigentum an dem Grundstück. Die Klägerin verklagte den Landkreis erfolgreich auf Feststellung seiner Verpflichtung, ihr den über die Ersatzpflicht des Beklagten hinausgehenden Schaden zu ersetzen. Die Erwerber verlangten von ihr in einem anderen Rechtsstreit Ersatz ihres aus der Rückabwicklung des Kaufvertrags entstandenen Schadens – und zwar in Höhe von gut 230.000,- Euro nebst Zinsen als Wertersatz für die Verwendung der Erwerber, sowie die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten, weiteren Wertersatz in Höhe von bis zu ca. 210.000,- Euro nebst Zinsen zu zahlen. Der Beklagte verteidigt sich mit der Einrede der Verjährung, einem Freistellungsanspruch und einem Anspruch auf Schadensersatz für den durch die Zwangsversteigerung bedingten Verlust des Grundstücks.

Der BGH entschied: “1. Der Berechtigte kann in entsprechender Anwendung von § 16 Abs. 10 Satz 3 i.V.m. Abs. 5 Satz 4 VermG vollständige Befreiung von einem zur Durchführung von Baumaßnahmen eines Erwerbers auf dem Grundstück aufgenommenen Darlehen und den zu seiner Sicherung bestellten Grundpfandrechten verlangen, wenn er den Wert der Baumaßnahmen nach § 7 Abs. 3 Sätze 2, 3 GVO dem Verfügungsberechtigten zu ersetzen hat.

2. Zur Freistellung verpflichtet ist in diesem Fall der Verfügungsberechtigte, nicht der Erwerber.”

BGH, Az.: V ZR 31/08