(IP) Um Zinsen hinsichtlich einer Zahlung, die erfolgte, um die Zwangsversteigerung einer Wohnung abzuwenden, ging es vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln. Die Parteien waren verheiratet gewesen und hatten eine GbR gegründet, um Immobilien zu entwickeln. Danach schied der Beklagte aus der GbR aus und die Eheleute unternahmen zunächst erfolglos den Versuch, das bewusste Objekt zu verkaufen. Es erfolgte die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils des Beklagten an der Immobilie auf die Klägerin. Darauf kündigte eine Bank gegenüber dem Beklagten wegen Zahlungsverzuges bei einem zuvor für die Klägerin aufgenommenen Darlehen und stellte es sofort zur Rückzahlung fällig. Um die Zwangsversteigerung ihrer Wohnung abzuwenden, zahlte die Klägerin 1.300.000,- € an die Bank. Infolge eines mit der Klägerin geschlossenen Forderungskaufvertrags übertrug ihr die Bank im Wege der Abtretung die Darlehensforderung gegen den Beklagten in Höhe von 1.300.000,- € sowie auch das persönliche Schuldanerkenntnis des Beklagten in gleicher Höhe. Aus diesem Schuldanerkenntnis ging die Klägerin gegen den Beklagten vor und macht angefallene Zinsen geltend.

Das OLG entschied:

„Dabei kann der Beklagte nicht mit Erfolg einwenden, durch die Zahlung der Klägerin sei die Darlehensforderung erloschen und damit auch der Sicherungszweck für das Schuldanerkenntnis entfallen. Denn die Zahlung auf eine fremde Schuld führt - worauf bereits das Landgericht zu Recht hingewiesen hat - dann nicht zu ihrem Erlöschen wegen Erfüllung, wenn sie im Rahmen eines Forderungskaufes erfolgt, nach dem die Zahlung die Gegenleistung für die Abtretung der Forderung ist.... So liegt es aber hier. Denn der Übergang der Darlehensforderung ... gegenüber dem Beklagten auf die Klägerin erfolgte durch die in dem Forderungskaufvertrag ... enthaltene Abtretung der Teilkapitalforderung. Daneben hat die Bank dann auch die Ansprüche aus dem abstrakten Schuldversprechen abgetreten. ..Besteht also die Hauptforderung weiterhin, ist auch der Sicherungszweck für das abstrakte Schuldversprechen nicht entfallen.“

OLG) Köln, Az.: 19 U 189/13


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