(ip/pp) Um den Unterschied zwischen Holschuld und Schickschuld bei der Rückgabe von Bürgschaften ging es aktuell vor dem Oberlandesgericht (OLG) Celle. Es ging um eine Beklagte, die eine Bürgschaftsurkunde zurückzugeben hatte und sie nicht zurücksandte. Da aber zur Vornahme der betreffenden Leistung die Mitwirkung des Gläubigers notwendig war, konnte der Beklagte nur in Verzug kommen, wenn der Gläubiger die erforderliche Mitwirkungshandlung vorgenommen- oder sie angeboten hätte. An dieser Mitwirkung des Klägers mangelte es jedoch hier, da er zu keinem Zeitpunkt seinen Abholwillen bekundet oder gar einen Abholversuch unternommen hatte.

Bei der unstreitigen Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe der Bürgschaftsurkunde an den Kläger handelt es sich - wie vom Landgericht in Vorinstanz ausgeführt – dennoch um eine Holschuld. Aus diesem Umstand folgte für die Beklagte indes lediglich die Verpflichtung, die Bürgschaftsurkunde zur Abholung bereit zu halten und im Rahmen der Abholung herauszugeben. Weitere Pflichten des Schuldners einer Holschuld - z. B. die Erklärung der Leistungsbereitschaft oder gar die Übersendung des Herausgabegegenstands - bestehen grundsätzlich nicht, so auch das OLG. Dagegen oblag es dem Kläger als Gläubiger, seinen Abholwillen kundzutun und die Leistung abzuholen.

Dies hatte der Kläger ersichtlich verkannt, als er die Beklagte zunächst zur „Herausgabe der Bürgschaftsurkunde“ und zur Erledigung bis zu einem fixen Termin aufforderte. Noch deutlicher wurde das Fehlverständnis des Klägers hinsichtlich der Verpflichtung der Beklagten im Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten, in dem es u. a. hieß: „Ansonsten fordern wir Sie letztmalig außergerichtlich auf, die in Rede stehende Bürgschaftsurkunde zu Händen des Kollegen W. oder zu unseren Händen ... herauszugeben.“

Aufgrund der irrigen Annahme des Klägers, die Beklagte sei zur Herbeibringung der Bürgschaftsurkunde verpflichtet, hatte der Kläger weder eine Abholung angekündigt noch einen Abholversuch gemacht, wie dies erforderlich gewesen wäre.

Das Gericht stellte fest: „Der Irrtum des Klägers kann indes nicht dazu führen, dass seine Fristsetzungen zur Herausgabe der Bürgschaftsurkunde Verzug begründenden Charakter für die Beklagte bekamen. Denn dann hätte es jeder Gläubiger in der Hand, durch bloße Fristsetzung eine Holschuld in eine Bring- oder Schickschuld und damit einseitig den Charakter der beidseitigen Verpflichtung zu abzuändern. Entgegen der Auffassung des Klägers hätten die Fristsetzungen auch keine „Informationspflicht“ der Beklagten geschaffen, gegen die sie mit ihrem Schweigen hätte verstoßen können.“

Der Leitsatz fasste zusammen: „Der Auftraggeber muss nach Ablauf der Gewährleistungsfrist eine ihm als Gewährleistungssicherheit überlassene Bankbürgschaft nicht per Post zurücksenden. Vielmehr ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Bürgschein beim Auftraggeber an dessen Geschäftssitz abzuholen.“

OLG Celle, Az.: 13 U 37/09