(ip/pp) Hinsichtlich Brandschutz hatte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen über die Inanspruchnahme eines Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft als "Störer" zu entscheiden. Der Antragsteller war Eigentümer einer Wohnung in einer aus drei Eigentumswohnungen bestehenden Anlage und zugleich Verwalter dieser Anlage nach dem WEG. Im Treppenhaus und auf den Fluren vor den Wohnungseingangstüren hatten die Eigentümer der Wohnungen eine Anzahl von Einrichtungsgegenständen - mobiler Heizkörper, Teppiche, Garderobe, Schirmständer, Kommoden usw. - platziert. Der Antragsgegner hatte vom Antragsteller in seiner Eigenschaft als WEG-Verwalter aus Gründen des Brandschutzes die Beseitigung "sämtlicher Brandlasten" gefordert. Das Verwaltungsgericht hatte den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels gegen die Ordnungsverfügung abgelehnt.

Die Richter des OVG entschieden, das die Inanspruchnahme des Verwalters nach dem WEG ist nicht zu beanstanden sei. Nach der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ergäbe sich aus dem Umstand, dass der Verwalter ein eigenes selbständiges Recht habe, die für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung erforderlichen Maßnahmen zu treffen, auch, dass er aufgrund dieser Handlungsbefugnis als Störer in Anspruch genommen werden könne. Der Begriff der Instandhaltung umfasse auch die Beseitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung. Diese Ordnungspflicht sei umfassend zu verstehen. Die Einwände der Beschwerde dagegen griffen zu kurz. Zwar möge es sein, dass ein aus Metall bestehender Schirmständer sowie eine im wesentlichen aus Schamottsteinen und Fliesen bestehende Elektroheizung nicht in dem Sinne feuergefährlich wären, dass sie ein an anderer Stelle entstandenes Feuer aufnehmen, verstärken und weiterleiten. Darum allein ginge es bei der Vermeidung von Brandlasten indes nicht. Vielmehr liege es auf der Hand, dass beispielsweise nicht der Schirmständer selbst oder eine aus Metall bestehende Garderobe die Ausbreitung von Bränden begünstigten, sondern die in bzw. an ihnen gelagerten Textilien.

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschied:

“1. Die Inanspruchnahme des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Sicherstellung des Brandschutzes im Bereich des Gemeinschaftseigentums durch eine Ordnungsverfügung (hier: Freihalten des Treppenhauses) ist nicht zu beanstanden. Der Begriff der Instandhaltung (§ 27 Abs. 1 Nr 2 WEG) umfasst auch die Beseitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung.

2. Die aus Gründen des Brandschutzes geforderte Beseitigung von Gegenständen aus dem Bereich eines notwendigen Rettungsweges kann nicht nur mit der Brennbarkeit der Gegenstände begründet werden, sondern auch damit, dass sie im Brandfall den Durchgang für Retter und Bewohner des Hauses erschweren. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die nutzbare Breite des Rettungsweges unter Berücksichtigung der vorhandenen Gegenstände die Anforderungen der §§ 36 Abs. 5, 38 Abs. 2 BauO NRW erfüllt.

3. Eine Ordnungsverfügung, die dem Adressaten die Beseitigung "sämtlicher Brandlasten aus dem Treppenhaus" aufgibt, kann wegen Unbestimmtheit rechtswidrig sein.”

OVG Nordrhein-Westfalen, Az.: 10 B 304/09