(ip/pp) Mit der Frage, ob der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem sich ein Blockheizkraftwerk befindet, zur Versorgung der Nachbargrundstücke verpflichtet ist hat sich das Oberlandesgericht Hamm (OLG) aktuell beschäftigt.

Im konkreten Fall hatten Käufer ein Mehrfamilienhaus erworben, in dessen Keller sich eine Heizanlage für Wärme und Warmwasser befand. In der Folgezeit stellten die Neubesitzer anhand einer Verwalterabrechnungen fest, dass nicht nur ihr Haus, sondern auch mehrere Gebäude in der unmittelbaren Nachbarschaft von ihrer Heizungsanlage versorgt wurden.

Sie klagten darauf und meinten, es sei kein Rechtsgrund ersichtlich, aus dem sie verpflichtet wären, die Nachbargebäude mit Wärme und Warmwasser zu versorgen. - worauf die Nachbarn argumentierten, dass auf die Heizungsanlage Gemeinschaftsrecht anwendbar sei. Alle betroffenen Eigentümer müssten über eine Trennung mehrheitlich beschließen.

Die Richter gaben den neuen Eigentümern Recht. Ihr Eigentum werde durch den Anschluss der Versorgungsleitungen beeinträchtigt. „Denn eine Beeinträchtigung ist jeder dem Inhalt des Eigentums widersprechende Eingriff in die rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht des Eigentümers“. Sie wären nicht gem. § 1004 Abs. 2 BGB zur Duldung der Benutzung verpflichtet.

„Eine Duldungspflicht ergibt sich insbesondere nicht aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis. Aus diesem folgt zwar für die Nachbarn eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme ... Allerdings ist eine solche Pflicht zur Rücksichtnahme mit Rücksicht auf die nachbarrechtlichen Sonderregelungen eine Ausnahme und kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint“.

OLG Hamm, Az.: 5 U 118/07