(IP/CP) In einem aktuellen Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ging es um eine Klage gegen einen Vermieter hinsichtlich einer Betriebskostenabrechnung, die erfolgt war, obwohl es an einer Umlagevereinbarung gefehlt hatte. Der Kläger hatte sich dabei auf Detailabrechnungen bezogen, von denen der Beklagte behauptet hatte, eine Umlage der Betriebskosten sei überhaupt nicht vereinbart gewesen.

Dem widersprach der BGH. Rechne der Vermieter Betriebskosten ab, obwohl es an einer Umlagevereinbarung fehlt, stelle dies nach der Rechtsprechung des Senats nur einen inhaltlichen Fehler dar. Dabei sei es unerheblich, ob lediglich für einzelne Betriebskostenarten oder für die Betriebskosten insgesamt keine Umlagevereinbarung zwischen den Mietvertragsparteien getroffen worden sei. In beiden Fällen könne der Mieter anhand des Mietvertrags überprüfen, ob die ihm in Rechnung gestellten Betriebskosten nach den vertraglichen Vereinbarungen abrechenbar wären; dass er dazu den Mietvertrag zur Hand nehmen müsse, habe mit der Nachvollziehbarkeit der Abrechnung nichts zu tun.

Im Leitsatz fasste der BGH zusammen:
„1. Die Abrechnung von Betriebskosten, für die es an einer Umlagevereinbarung fehlt oder für die eine Pauschale vereinbart ist, führt nicht zur Unwirksamkeit der Betriebskostenabrechnung aus formellen Gründen.
2. Vielmehr muss der Mieter dem Vermieter innerhalb von zwölf Monaten seit Erhalt der Betriebskostenabrechnung mitteilen, dass (einzelne) Betriebskosten nicht abzurechnen sind.“

BGH, Az.: VIII ZR 335/10


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