(ip/pp) Glaubt ein Mieter, er wäre komplett von den Betriebskosten befreit, da der Vermieter die Betriebskostenabrechnung nicht in den geforderten 12 Monaten vornimmt, dann irrt er sich. Das entschieden die Karlsruher Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem aktuellen Urteil.

Auch darf der Vermieter auch später noch die Summe einfordern, die der Mieter vertraglich als Vorauszahlung leisten musste. Das bewusste Urteil besagt, dass der Vermieter nach Ablauf der Abrechnungsfrist keine Nachforderungen mehr an den Mieter stellen darf. Als Nachforderungen gelten jedoch nur Zahlungen, die über die Summe, die der Mieter als Betriebskostenvorauszahlung leisten musste, hinausgehen, erläutern ARAG Experten. Die Karlsruher Richter führten damit ein Urteil vom März 2005 weiter fort.

BGH, Az.: VIII ZR 261/06 und Az. VIII ZR 57/04