(ip/RVR) Das Amtsgericht Dortmund befasste sich kürzlich mit der Frage nach der formellen Mangelhaftigkeit einer Betriebskostenabrechnung.

Der Beklagte hat von der Klägerin eine Mietwohnung in Dortmund angemietet. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Bezahlung von Nachzahlungsbeträgen aus den Betriebskostenabrechnungen und Heizkostenabrechnungen für die Jahre 2007, 2008 und 2009 i.H.v. 1.416,05 Euro nebst Zinsen.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die oben genannten Nachzahlungen zu tätigen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, da er der Ansicht ist, dass die Abrechnung formell nicht in Ordnung ist.

Das Amtsgericht entschied, dass die Klage unbegründet ist. Diese Entscheidung hat es unter anderem dadurch begründet, dass die Abrechnung hinsichtlich der Positionen Gebäude und Haftpflichtversicherung, sowie Gartenpflege und Hauswart formell mangelhaft ist und kann aus diesem Grund einen entsprechenden Nachzahlungsbetrag nicht auslösen. Aus der Abrechnung geht nicht klar hervor, wie die Vorverteilung der immensen Kosten auf die über 200 Häuser erfolgt ist und die Rechenschritte für die Gesamtkosten und für den Kostenanteil für „Dortmund“ sind nicht ansatzweise erkennbar. Darüber hinaus sind die Flächen, nach denen die Verteilung angegeben wurde, ebenfalls nicht aus der Abrechnung ersichtlich.

Ferner ist unklar, so das Amtsgericht Dortmund, warum die Klägerin berechtigt sein soll, für die vorliegenden Kostenarten überhaupt Wirtschaftseinheiten zu bilden. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes muss eine tatsächliche Notwendigkeit zur Bildung solcher Einheiten bestehen (z.B. eine gemeinsame Heizung für mehrere Häuser). „Ob alleine die Tatsache, dass ein einheitlicher Gebührenentscheid von der Stadt ergangen ist, ausreicht, bedarf keiner weiteren Entscheidung, da noch nicht einmal diese Minimalvoraussetzung vorgetragen wurde.“

Somit steht der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der Betriebskostennachforderungen für die Jahre 2007 bis 2009 zu. Die Klage wird abgewiesen.

AG Dortmund vom 05.07.2011, Az.: 425 C 2226/11


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