(IP) Hinsichtlich der Tatsache, dass eine Betriebsaufgabe nicht bereits durch Stellung des Insolvenzantrags erklärt ist, hat der Bundesfinanzhof mit Orientierungssatz entschieden:

„Der Umstand, dass das Verwaltungsrecht und Verfügungsrecht auf den Insolvenzverwalter übergegangen ist (§ 80 Abs. 1 InsO), ändert nichts daran, dass eine betriebliche Tätigkeit einkommensteuerrechtlich weiterhin dem Schuldner zuzurechnen ist.“

Der Kläger und Beschwerdeführer war zu 50 % an einer GbR beteiligt, die ein Grundstück an eine GmbH verpachtete. Der Mitgesellschafter schied dann aus der GbR aus und der Kläger wurde Alleineigentümer des Grundstücks. Nach Meinung aller Beteiligten waren damit die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung erfüllt.

Zwei Jahre später wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet und das Grundstück stand zur Zwangsversteigerung an. Darauf schloss der Kläger mit einer weiteren GmbH einen Vertrag, nachdem er das Grundstück fortan dieser Gesellschaft zur Nutzung überließ. Ein laufendes Entgelt für die Nutzungsüberlassung wurde nicht vereinbart. Diese GmbH verpflichtete sich aber, das Objekt in bestmöglichem Zustand zu erhalten; alle anfallenden Arbeiten und Nebenkosten sollten zu ihren Lasten gehen. Der Kläger war auch Geschäftsführer der zweiten GmbH, erklärte aber gegenüber dem Gericht, an dieser nicht beteiligt zu sein.

Darauf stellte das Finanzamt einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers – was dieser ebenfalls über sein Vermögen tat. Während des darauf folgenden Streitjahres wurde u. a. das Grundstück zwangsversteigert - auf einen bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellten Antrag eines Grundpfandgläubigers hin. Der Erlös aus der Zwangsversteigerung des Grundstücks floss unmittelbar der Bank zu.

Das Finanzamt stellte dann aufgrund einer vom Kläger eingereichten Gewinnfeststellungserklärung aus den genannten Veräußerungsvorgängen einen laufenden Gewinn des Klägers fest. Der legte Einspruch ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

BFH, Az.: X B 71/15

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