(IP) Hinsichtlich Vollstreckung der Betriebspflicht bei Mietverträgen hat das Oberlandesgericht (OLG) Rostock mit Leitsatz entschieden.

„1. Die Betriebspflicht ist eine unvertretbare Handlung, die nach § 888 ZPO zu vollstrecken ist.

2. Es steht grundsätzlich der Vollstreckbarkeit einer Betriebspflicht eines Geschäftsbetriebs in Gewerberäumen nicht entgegen, dass es hierfür erforderlich ist, Vertragsbeziehungen zu Mitarbeitern und Lieferanten zu unterhalten, so dass sowohl der Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtet auf die Erfüllung der Betriebspflicht als auch ihre Vollstreckung nach § 888 ZPO in Betracht kommen.

3. Eine Vollstreckung nach § 888 Abs. 1 ZPO scheidet vielmehr erst dann aus, wenn dem Vollstreckungsschuldner die Erlangung der Mitwirkungshandlung des Dritten objektiv oder subjektiv eindeutig unmöglich ist. Es muss feststehen, dass der Schuldner erfolglos alle ihm zumutbaren Maßnahmen einschließlich eines gerichtlichen Vorgehens unternommen hat, um den Dritten zu seiner Mitwirkung zu veranlassen, wofür den Vollstreckungsschuldner die Vortrags- und Beweislast trifft.“

Die Parteien waren durch einen Mietvertrag verbunden, mit dem die Klägerin dem Beklagten Räume zum Betrieb eines Bekleidungsgeschäftes vermietet hatte. Der Mietvertrag enthielt eine Betriebspflicht des Antragsgegners. Dann wurde der Centermanager des Einkaufszentrums durch ein im betreffenden Geschäft angebrachtes Hinweisschild darauf aufmerksam, dass im Laden keine Elektronic-Cash-Zahlungen mehr möglich seien. Auf telefonische Nachfrage der Antragstellerin teilte der Antragsgegner mit, im kommenden Jahr den Geschäftsbetrieb einstellen zu wollen. Darauf erwirkte die Antragstellerin eine einstweilige Verfügung, mit der dem Antragsgegner auferlegt wurde, sein Ladenlokal über den Jahreswechsel hinausgehend zu betreiben. Nachdem der Antragsgegner dies verweigerte, beantragte die Antragstellerin, gegen den Schuldner zur Erzwingung der Betriebspflicht u.a. ein Zwangsgeld festzusetzen. Der Antragsgegner hat die Zurückweisung des Antrages begehrt. Der Antrag sei unbegründet, da die Voraussetzungen für eine Zwangsgeldfestsetzung nicht vorlägen.

OLG Rostock, Az.: 3 W 53/16

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