(IP) Per Leitsatz hat das Oberlandesgericht (OLG) München zur „Notwendigkeit der Bestellung eines Ergänzungsbetreuers bei Auflassung von Grundbesitz im Rahmen einer Erbauseinandersetzung, wenn Betreuer und Betreuter Mitglieder der Erbengemeinschaft sind“ entschieden und das wie folgt begründet:

„Das Grundbuchamt verlangt zu Recht die Mitwirkung eines Ergänzungsbetreuers, weil der an der Erbauseinandersetzung Beteiligte zu 2 gehindert ist, sein Betreueramt für den“ weiteren „Beteiligten zu 3 auszuüben“. „Für die Erbauseinandersetzung und die Erlösverteilung liegt, wenn Betreuer und Betreuter Miterben sind, bei Abgabe der Willenserklärung durch den Betreuer ein Insichgeschäft ... vor“. „Dessen Vertretungsmacht ist deshalb ausgeschlossen ..., was es notwendig macht, einen (Ergänzungs-)Betreuer ... zu bestellen.“

Im Grundbuch waren als Eigentümer zweier Miteigentumsanteile, verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung bzw. an einem Tiefgaragenstellplatz, der Beteiligte und seine Ehefrau. je zu 1/2 eingetragen. Die Ehefrau verstarb und wurde von weiteren Beteiligten zu 3/4 und zu je 1/8 beerbt. Der Beteiligte zu 3 stand unter Betreuung. Gerichtlich bestellter Betreuer u. a. mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge war der erstere Beteiligte.

OLG München, Az.: 34 Wx 179/15

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